Erstellt am 23.02.2006 um 08:31 Uhr von DocPille
Hallo,
wenn Ihr noch nicht gewählt habt,ist doch doe Frist nicht verstrichen.
§19(2) Die Wahlanfechtung ist nur binnen 2Wochen,nach bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,zulässig.
und dann auch nur beim Arbeitsgericht.
Erstellt am 23.02.2006 um 10:44 Uhr von merlin
Ich nehme an, Carola meint die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste - falls das Wahlausschreiben schon länger als 2 Wochen bekannt ist, wäre hier die Frist tatsächlich abgelaufen. Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist nur der Wahlvorstand zuständig, der Betriebsrat als Gremium ist hier für Beschwerden der falsche Ansprechpartner
Erstellt am 23.02.2006 um 10:52 Uhr von w-j-l
Korrekt ist, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden können.
Trotzdem könnte der WV die Leitenden noch von der Liste nehmen, wenn hier eine " ... offenbare Unrichtigkeit ..." gemäß § 4 (3) der WO vorliegt.
Der Streit entzündet sich hier aber häufig daran, dass sich WV und GL uneins sins über die Wertung, wer leitender Angestellter sei.
Das kann der WV beruhigt auf sich zukommen lassen, wenn er seine Meinung begründen kann.
Oder kann es sein, dass sich CAROLA hier auf die letzte Wahl bezieht, die wegen Nichtigkeit angefochten werden soll?
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 23.02.2006 um 11:05 Uhr von merlin
Das halte ich für unwahrscheinlich, da die leitenden Angestellten da ja dabei waren, erst jetzt sind sie ausgeschlossen, was dem Chef anscheinend nicht passt ...
Erstellt am 23.02.2006 um 12:18 Uhr von w-j-l
Das ist egal, ob die dabei waren. Der Wahlvorstand ist frei in seiner begründeten Entscheidung. Deshalb muss die aber nicht richtig sein. Sie ist bezogen auf die Wahl dann richtig, wenn nicht anggefochten wird. Sie muss aber nicht absolut richtig sein.
Erst wenn ggf. eine Feststellungsklage am Ende abgeschlossen ist, ist klar wer wirklich Leitende sind. Davor sind das alles nur unterschiedliche Rechtsmeinungen, die jeder auf seiner Kenntnis stützt.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 23.02.2006 um 13:19 Uhr von merlin
Mein Beitrag bezog sich auf die Frage von Dir "Oder kann es sein, dass sich CAROLA hier auf die letzte Wahl bezieht, die wegen Nichtigkeit angefochten werden soll?", nicht auf die jetzt stattfindende Wahl
Erstellt am 23.02.2006 um 19:13 Uhr von Ramses II
w-j-l,
Du legst den Begriff der "offensichtlichen Unrichtigkeit" zu weit aus!
Selbst wenn der WV hier die leitenden Angestellten falsch eingestuft haben sollte kann er dies nach Aushang nicht mehr einfach "korrigieren". Dafür wäre das Widerspruchsverfahren zuständig!