Erstellt am 23.03.2010 um 10:14 Uhr von ridgeback
schalkefan,
da gehen die Meinungen weit auseinander. Von hier aus die Situation der verhinderten Kollegen zu beurteilen ist schwierig.
Auch die Kommentare sind nicht ganz eindeutig.
Wichtige Termine - Kundenbesprechungen, Konferenzen etc. - sind dann ein Verhinderungsgrund, wenn es dem Betriebsratsmitglied nicht zumutbar ist, ihnen fernzubleiben und stattdessen die Betriebsratssitzung zu besuchen. Dabei sind solche Situationen aber grundsätzlich auf Ausnahmefälle zu beschränken. Der Arbeitgeber hat regelmäßig für Vertretung zu sorgen, und die Termine sind so einzurichten, dass dem Betriebsratsmitglied die Sitzungsteilnahme möglich ist. Die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben hat, wie sich aus dem Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 ergibt, grundsätzlich Vorrang.