Besetzung der Ausschüsse
Meine Fage betrifft die Besetzung der einzelnen Ausschüsse im BR durch die Hondt oder auf gutwillen der BR Mehrheit. Wir haben 37 Mandate im Betrieb alle Freigestellt 4 Mandate fallen davon auf uns. Nach der Hondt Platz 8 , 17 , 26 , 35 , Betriebsausschuss ist klar 9 im BR Ausschuss aber wie ist es mit den anderen Ausschüssen z.b Personalausschuss,Entgeltausschuss, Sozialausschuss usw.alles 7 BR Ausschüsse.muss hier nach der Hondt verfahren werrden.? muss man andere Listen an den Ausschüssen beteiligen oder nicht? Kann man notfalls klagen um Ausschüsse mit zu besetzen?
Community-Antworten (2)
23.03.2010 um 10:48 Uhr
taradine, eine ausführliche Erklärung findesr Du bei Däubler § 27 BetrVG, II. Errichtung des Betriebsausschusses; Grundsätze Rn 3 ff.
23.03.2010 um 10:50 Uhr
Ich habe heute folgendes zum Betriebsausschuss schon mal mitgeteilt:
BetrVG § 27 Betriebsausschuß Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
Das ist zwar viel Text, aber es hilft!
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