Erstellt am 23.03.2010 um 06:42 Uhr von Rattle
@waldi
wenn der rückumschlag bis zur auszählung wieder da ist...................
mfg
Erstellt am 23.03.2010 um 11:53 Uhr von Domdom
Beim vereinfachten Wahlverfahren steht in der Wahlordnung:
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats
nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben,
können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte
dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die
§§ 24, 25 gelten entsprechend.