Erstellt am 02.04.2021 um 23:04 Uhr von Dummerhund
Laut deiner Beschreibung hier kann dir das wohl nur euer WV beantworten.
Erstellt am 03.04.2021 um 08:59 Uhr von Enigmathika
Möglicherweise ist der WV der irrigen Ansicht, eine Liste müsste "abgeschlossen" werden, indem man die leeren Felder durchstreicht. Das habe ich schon öfter gelesen. Das ist allerdings falsch. Eine "Buchhalternase" unter den letzten Kandidaten zu setzen bevor man die Stützunterschriften sammelt, kann aber sinnvoll sein, damit niemand behaupten kann, es seien nach seiner Unterschrift noch Namen hinzugefügt worden.
Aber besser ist es natürlich, den WV einfach zu fragen, was er denn meint.
Erstellt am 03.04.2021 um 10:05 Uhr von nicoline
Am besten wäre gewesen, der WV hätte gleich erklärt, warum er dieser Ansicht ist. Es gibt schon echt wunderliche Personen. ?
Erstellt am 03.04.2021 um 23:36 Uhr von Challenger
Stellt der Wahlvorstand Mängel oder Beanstandungen an der eingereichten Vorschlagsliste fest, so hat er unverzüglich den Listenvertreter zu informieren. Dies hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.
Vergleich :
§ 7 der Wahlordnung - Prüfung der Vorschlagslisten -
Erstellt am 04.04.2021 um 09:47 Uhr von nicoline
Challenger,
so ist es❗Und nun sollte Krichter nach Ostern schnurstracks zum WV eilen und diesen über den Paragraphen 7 der Wahlordnung aufklären.
Erstellt am 04.04.2021 um 13:27 Uhr von Kampfschwein
Nur mal so zur Info :
§ 8 Wahlordnung - Ungültige Vorschlagslisten -
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. 2Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Erstellt am 04.04.2021 um 22:37 Uhr von celestro
"so hat er unverzüglich den Listenvertreter zu informieren."
Wurde gemacht:
"hat unsere Vorschlagsliste für ungültig erklärt, weil die Vorschlagsliste nicht abgeschlossen sei." :-D
Erstellt am 05.04.2021 um 09:56 Uhr von nicoline
Na gut, dann muss Krichter nachfragen, was das bedeutet und ggf. nach der Rechtsgrundlage fragen.
Erstellt am 05.04.2021 um 10:05 Uhr von Dummerhund
Problem jetzt dürfte sein überhaupt nach zu weisen das man bei den VW die Vorschlagsliste überhaupt fristgerecht eingereicht hatte, wenn nichts dokumentiert wurde.
Erstellt am 05.04.2021 um 12:17 Uhr von Challenger
Zitat nicoline : Na gut, dann muss Krichter nachfragen, was das bedeutet und ggf. nach der Rechtsgrundlage fragen.
Mir scheint, als hätte celestro die ironisch gemeint; und zwar deswegen : :-D
Erstellt am 05.04.2021 um 15:46 Uhr von nicoline
Challenger
*Mir scheint, als hätte celestro die ironisch gemeint; und zwar deswegen : :-D*
Selbst wenn, der WV könnte ebenso argumentieren und dann würde ich wissen wollen, wo im BetrVG steht, dass eine Liste abgeschlossen sein muss und wie das auszusehen hat!
dummerHund
*das man bei den VW die Vorschlagsliste überhaupt fristgerecht eingereicht hatte, wenn nichts dokumentiert wurde.*
Wo steht, dass nichts dokumentiert wurde?
§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Erstellt am 05.04.2021 um 21:47 Uhr von Dummerhund
@nicoline
Da bin ich voll bei dir. Deshalb hoffen wir mal das sie die Bestätigung haben.
Erstellt am 06.04.2021 um 12:05 Uhr von Challenger
Zitat nicoline : Selbst wenn, der WV könnte ebenso argumentieren und dann würde ich WISSEN wollen, wo im BetrVG steht, dass eine Liste abgeschlossen sein muss und wie das auszusehen hat!
Ganz genau. Der WV hat die Vorschlagsliste zwar für ungültig erklärt. Wenn er dies nur mündlich gemacht hat, ist die Erklärung nichts wert. Dies hat nach §7 der Wahlordnung zwingend gegenüber der Listenvertreterin oder den Listenvertreter schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.
Hierdurch wird eine Frist von drei Arbeitstagen in Gang gesetzt, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden können, sofern Mängel überhaupt vorliegen.
Erstellt am 06.04.2021 um 13:44 Uhr von celestro
"Hierdurch wird eine Frist von drei Arbeitstagen in Gang gesetzt, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden können, sofern Mängel überhaupt vorliegen."
Das gilt aber nur für heilbare Mängel.
Erstellt am 07.04.2021 um 11:17 Uhr von Challenger
Zitat celestro : Das gilt aber nur für heilbare Mängel.
Richtig. Wenn aber die Frist aber noch nicht abgelaufen ist, kann eine neue Vorschlagsliste eingereicht werden. Was mich jedoch wundert ist, dass sich Krichter bislang noch nicht geäußert hat.
Erstellt am 07.04.2021 um 11:28 Uhr von nicoline
*dass sich Krichter bislang noch nicht geäußert hat.*
Tja, wie so oft. :-((
Für mich ist die Frage, ob die Frist überhaupt zu laufen beginnt, wenn der WV sich verkehrt verhalten und den Eingang der Vorschlagsliste entweder nicht dokumentiert oder unberechtigterweise abgelehnt hat.
Erstellt am 07.04.2021 um 14:36 Uhr von Challenger
Zitat nicoline : Für mich ist die Frage, ob die Frist überhaupt zu laufen beginnt, wenn der WV sich verkehrt verhalten und den Eingang der Vorschlagsliste entweder nicht dokumentiert oder unberechtigterweise abgelehnt hat.
Dies hat was. Insbesondere auch dann, wenn der WV die Mängel oder Beanstandungen der eingereichten Vorschlagsliste gegenüber dem Listenvertreter nicht unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen erteilt hat.
Erstellt am 07.04.2021 um 14:43 Uhr von Krichter
Hallo!
Erstmal danke für die Antworten! Wir haben den WV angeschrieben, er meinte es gebe in unserer Liste eine freie Zeile! Damit ist die Liste nicht abgeschlossen gewesen!
Wir haben alles neu gemacht und nun sollte die Liste akzeptiert werden.
Danke aber an Euch alle