Erstellt am 19.03.2010 um 08:30 Uhr von pirat
@Oberon,
"bestimmte Liste wählen sonst bekommen sie schlechtere Arbeitsverträge."
Diese Merkwürdigkeiten sind nicht nur als Schikane zu interpretierenden...
Nach meiner Ansicht ist eine Wahlempfehlung/Drohung eine klare - unzulässige - Beeinflussung der Betriebsratswahl.
§ 20 Abs. 2 BetrVG sichert die freie Willensbildung der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Auszug LAG....
Als Wahlbeeinflussung ist jede Begünstigung oder Benachteiligung zu verstehen, die darauf abzielt, dass Wahlberechtigte (Arbeitnehmer des Betriebes) ihr Wahlrecht nicht nach der eigenen Willensentscheidung, sondern im gewünschten Sinne des Beeinflussenden ausüben. Dadurch soll die Integrität der Wahl geschützt werden, so das LAG Niedersachsen (Beschluß vom 01.08.2007 Aktenzeichen 12 TaBV 7/
http://www.aib-web.de/aib/News/2009/2009-09-17-Interview-BR-Wahl-Felser.php
Im Zuge der zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit müsst Ihr das Gespräch mit der GL suchen.
Unzulässige Wahlbeeinflussung, mehr dazu hier...
http://www.haufe.de/profirma/magazineItemDetail?editionID=1261123046.0&articleID=18
Erstellt am 19.03.2010 um 13:35 Uhr von ignition
pirat hat recht!!!
§ 12 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die !!!unbeobachtete Bezeichnung!!! der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen...
die wahl ist GEHEIM, also woher will der AG wissen, wer wen gewählt hat???