Chef will wählen?
hallo
Jetzt kurz vor der Wahl, ist der WV bemüht in einer Liste alle wahlberechtigten Mitarbeiter im Betrieb zu erfassen. Betriebsleiter und stellv. Betriebsleiter sollen nun plötzlich Bereichsleiter sein, also keine leitenden Angestellten im Sinn von §5 Abs.3 BetrVG. Wir sehen das anders. Beide treffen personelle Entscheidungen u.v.m.
Trifft hier das Arbeitsgericht eine Entscheidung?
Gruß Wolfgang
Community-Antworten (7)
18.03.2010 um 23:39 Uhr
Wernerr, was verstehst Du unter "personelle Entscheidungen treffen"?
19.03.2010 um 00:03 Uhr
Der WV entscheidet wer Arbeitnehmer und wer leitender Angestellter ist. Wir haben alle Bereichsleiter zu leitenden Angestellten gemacht, obwohl sie das nach gesetz nicht sind. Das hat den Vorteil, dass sie nicht wählen können und auch nicht kandidieren können. Allerdings: bei uns (ca. 90 mitarbeiter) ist nur der GF leitender Angestellter. War übrigens ein Tip von der WAF.
Gruß tom
19.03.2010 um 01:45 Uhr
"War übrigens ein Tip von der WAF."
sich nicht gesetzeskonform zu verhalten und Kollegen (auch wenn sie Bereichsleiter sind) der Wahlchance berauben?
das finde ich unfassbar... werde daher sicher kein Seminar mehr bei WAF buchen!!!!!!
19.03.2010 um 10:34 Uhr
Sind Betriebsleiter und stellv. Betriebsleiter berechtig EIGENSTÄNDIG Personal einzustellen, zu kündigen etc.?? Haben sie Prokura??
Wenn nicht, sind sie sicherlich keine leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG
Damit wären sie wahlberechtigt!
20.03.2010 um 11:32 Uhr
Wenn ein Betriebsleiter plötzlich nur noch Bereichsleiter wird, hat dies sicherlich auch tarifpolitische Bedeutung. Also auch darauf achten, dass diese Bereichsleiter nicht überbezahlt werden. Wenn ein Betriebsleiter kurz vor der Wahl plötzlich nur noch Bereichsleiter ist und er dann kurz nach der Wahl plötzlich wieder Betriebsleiter wird, würde ich mich mal mit einem Anwalt bezüglich Wahlmanipulation unterhalten ;)
20.03.2010 um 12:28 Uhr
@HarryPopper Naja. Jetzt sind wir schon wieder im Dissenz: Zum einen nimmt der WV den vermeindlichen ltd. Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG einfach nicht auf seine Wählerliste und dann muss zudem der Kandidat sich um eine (gerichtliche) Klärung bemühen. Zum anderen: Kennst Du Anwälte, die sich abstrakt und von der Realität losgelöst über Wahlmanipulation mit Dir unterhalten? Zumal der Fall hier so gar nichts mit Manipulation zu tun hat, als vielmehr mit den Kenntnissen des BetrVG und der WO...
Achja: Bei weitem nicht jeder Betrieb ist tarifgebunden!
20.03.2010 um 14:02 Uhr
@ Kölner,
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Wenn der WV nach eigenem Ermessen einfach vermeintliche ltd. Angestellte NICHT in die Wählerliste aufführt, wäre das ein Anfechtungsgrund bzw. was passiert denn bis dahin, bis er eine gerichtliche Einigung durchgesetzt hat?
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Selbstverständlich kenne ich einige Anwälte mit denen man sich auch darüber unterhalten kann.
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kannst Du das wirklich aus der Frage herauslesen, dass TE in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen arbeitete?
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