Erstellt am 23.03.2021 um 09:18 Uhr von Doreen73
Hallo in die Runde,
wir rätseln auch gerade. Wir sind ein kommunaler Energieversorger mit samstags/sonntags Ruhetag im Normalfall und haben unsere Kundencenter für den Publikumsverkehr geschlossen. Es stellt sich also die Frage, ob wir die Arbeitnehmer einen Tag on top für den Gründonnerstag freistellen oder Urlaub und Gleitzeit in Anspruch genommen werden muss. Die Beschlüsse der einzelnen Landesregierungen sind ja noch in Arbeit. Hat jemand eine Idee?
VG Doreen
Erstellt am 23.03.2021 um 10:00 Uhr von celestro
Nicht böse gemeint, aber wieso sollten Betriebsräte so eine Frage beantworten können? Die richtigen Ansprechpartner sind wohl definitiv die Landesregierungen.
Erstellt am 23.03.2021 um 10:11 Uhr von ganther
man muss noch abwarten. Im Protokoll der MPK heißt es dazu: "Der Bund wird
dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung
vorlegen." Danach wird man die Frage wohl hoffentlich beantworten können. Ich hoffe der Bund gibt die Regelung vor Gründonnerstag raus.
Erstellt am 23.03.2021 um 10:12 Uhr von takkus
Moin, celestro. Haste nich unrecht. Aber nelchen fragt nach unserer Meinung und wie wir das sehen, also wie wir das einschätzen.
Meine Einschätzung. ohne Sinn und Verstand etwas dahingerotzt, ohne eine klare Definition. Und ob die Landesregierungen dass bis vor Ostern noch beantworten können... naja.
Erstellt am 23.03.2021 um 11:23 Uhr von nicoline
nelchen,
*Wie ist das aber in Kranken Häusern?*
Ich habe keine Glaskugel aber, ich denke, wenn unsere so kompetente Regierung gewollt hätte, dass das Feiertage sind, hätte man sie als Feiertage benannt. Sie sind aber als Ruhetage definiert:
Ruhetag ist: im Alltagsleben ein arbeitsfreier Tag wie der Sonntag oder auch der Sonnabend (Samstag, ursprünglich Sabbat)
Ruhetag – Wikipedia
Insofern ist das elektive Programm einzustellen und die Besetzung wie an Wochenenden zu handhaben. Wie ich aber die Krankenhaus AG kenne, wird es darüber wieder endlose Diskussionen geben in welcher die AG alles versuchen werden, es anders zu handhaben.
Erstellt am 23.03.2021 um 11:47 Uhr von nelchen
Huhu nicoline.
Da denken wir auch. Mal sehen wie sich die Herren der Schöpfung positionieren. ein gemeinsames Gespräch ist für morgen geplant.
Erstellt am 23.03.2021 um 12:00 Uhr von titapropper
Mahlzeit.
Ich habe grade von einem Kollegen das hier zu dem Thema bekommen:
"Muss ich an Gründonnerstag arbeiten?
Merkel erläuterte mit Blick auf das Wirtschaftsleben, die „Ruhetage“ bedeuteten Regelungen analog zu Sonn- und Feiertagen. Das heiße, dass etwa Tankstellen selbstverständlich geöffnet seien. Es könnten wie an Sonn- und Feiertagen auch bestimmte Unternehmen arbeiten. Da es zusammen mit den Osterfeiertagen insgesamt um eine Spanne von fünf Tagen (1. bis 5. April) gehe, könne der engere Lebensmitteleinzelhandel am Samstag öffnen."
Quelle wäre wohl die LR-online.de Da steht auch noch ein Kommentar vom Ministerpräsidenten.
Erstellt am 23.03.2021 um 12:22 Uhr von Dennis6667
Aber sind die "Ruhetage" nun bezahlt oder nicht?
Es ist ja schließlich kein Feiertag beschlossen worden.
Erstellt am 23.03.2021 um 13:13 Uhr von Doreen73
Habe von unserem Arbeitgeberverband gerade folgende Auskunft erhalten:
"Zu der Frage, wie der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Ostersamstag) arbeitsrechtlich einzuordnen sind, liegen uns weitergehende belastbare Informationen leider nicht vor. Dem Vernehmen nach soll es hierzu heute noch eine ergänzende Runde im Kanzleramt geben, ggf. auch unter Hinzuziehung der Ministerpräsidenten. Sobald uns konkrete Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren."
Wir warten also weiterhin ab.
Erstellt am 23.03.2021 um 14:24 Uhr von ganther
aus dem Beschluss des bayerischen Kabinetts dazu von heute:
Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
Richtig schlauer ist man erst einmal nicht. Aber nach meiner Lesart wäre es wie ein bezahlter Feiertag zu behandeln. Auch arbeiten im Homeoffice nicht zulässig. Aber das ist natürlich meine gefärbte Meinung und aus den Buchstaben lässt sich auch was anderes herauslesen
Erstellt am 23.03.2021 um 14:46 Uhr von nicoline
*wäre es wie ein bezahlter Feiertag zu behandeln.*
Nö, das genau nicht. Es handelt sich um RUHETAGE, also wie Samstag und Sonntag und daraus kann man keine Feiertage lesarten
Erstellt am 23.03.2021 um 14:50 Uhr von ganther
sag doch meine Lesart... lass mich halt :)
Erstellt am 23.03.2021 um 17:35 Uhr von ganther
kam gerade über unseren Arbeitgeberverband und ist nun die Linie unseres AGs
„Ruhetage“ iSd aktuellen Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie sind Feiertage.
Der aktuelle Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie vom 22. März 2021 (Anhang) sieht angesichts der stark gestiegenen Positivtestungen eine sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte über Ostern vor: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigten sich darauf, dass der „1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden“.
Was der Begriff „Ruhetag“ im Kontext des Beschlusses im Einzelnen bedeutet, wurde noch nicht festgelegt und soll final im Rahmen einer Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden. Die Regelung werde analog den Bestimmungen über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sein, erklärte die Bundeskanzlerin noch in der Nacht. Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder bestätigte dies im Rahmen einer Pressekonferenz . Der „Ruhetag“ iSd Beschlusses sei „normaler Feiertag“ mit der Folge, dass Arbeitsleistungen an diesem Tag mit den üblichen Feiertagszuschlägen zu vergüten seien.
Zwar bleiben die Einzelheiten der Umsetzung des jüngsten Beschlusses, insbesondere das endgültige Verständnis des Begriffs „Ruhetag“, abzuwarten. Nachdem angesichts der genannten Äußerungen allerdings stark zu vermuten ist, dass der Gründonnerstag in diesem Jahr einmalig zum Feiertag erklärt wird, müssten für diesen Tag die allgemeinen Regelungen zur Feiertagsbeschäftigung Anwendung finden. Die Zulässigkeit einer Beschäftigung an Feiertagen bestimmt sich dann nach Maßgabe der §§ 10 ff. des Arbeitszeitgesetzes, die Entgeltfortzahlung für diesen Tag nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Ob für Arbeitsleistungen an diesem Tag Feiertagszuschläge anfallen, bestimmt sich nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Erstellt am 24.03.2021 um 08:14 Uhr von petermännchen
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitszeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitszeit/ruhetag-am-gruendonnerstag-und-ostersamstag-was-bedeutet-das-fuer-mich-als-arbeitnehmer/details/anzeige/?cHash=0096b417cec647ce5ab3e38eb90a09a1&type=999
Erstellt am 24.03.2021 um 09:44 Uhr von EDDFBR
Naja, auch die Stellungnahme des DGB ist wenig hilfreich. Erst schwurbeln sie rum, und dann schreiben sie wie sie es gerne hätten. Warum? Wahrscheinlich, weil sie auch noch nicht wissen wie es sein wird.
Wir müssen abwarten, was die jeweilige Landesregierung in die Verordnung schreiben wird. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Erstellt am 24.03.2021 um 11:44 Uhr von Dummerhund
Laut aktueller Lage ist die Osterruhe wieder vom Tisch.
Erstellt am 24.03.2021 um 12:05 Uhr von nicoline
Noch nicht, aber wohl um 12:30 Uhr. Was für ein Hin und Her.🙈
Erstellt am 24.03.2021 um 12:55 Uhr von ganther
die Rolle rückwärts.... das sieht nach Bruchlandung aus