Erstellt am 08.03.2010 um 11:36 Uhr von Sternburg
Kommt darauf an, wie groß euer Betrieb ist...
Die Mindestzahl von 3 Unterzeichnern gilt dann, wenn ein zwanzigstel rein rechnerisch ebend weniger als 3 ergeben würde - also bei Betrieben mit weniger als 60 Arbeitnehmern...
Erstellt am 08.03.2010 um 11:46 Uhr von ignition
Aber im Gesetz steht doch nur:
§14 "Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel
der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein;..."
Wo steht das mit der Betriebsgröße?
Wir sind 538.
Erstellt am 08.03.2010 um 11:55 Uhr von peters
Ein zwanzigstel kannst du jederzeit selbst ausrechnen, wenn du die Betriebsgröße kennst. So wie es Sternburg getan hat: bei 60 AN wäre ein Zwanzigstel eben drei Unterschriften.
Bei weniger als 60 wäre ein Zwanzigstel weniger als drei, aber da gilt die Vorschrift, dass es mindestens drei sein müssen.
Erst wenn es weniger als 20 MA sind, reichen zwei Unterschriften.
Juristen drücken sich halt mal so aus; daran musst du dich gewöhnen.
Im Übrigen muss in eurem Wahlausschreiben angegeben sein, wie viele Unterschriften mindestens nötig sind. Bei 538 MA wären das rechnerisch 27, du schreibst aber "...30 (bei uns) Stützunterschriften...". Das könnte heißen, dass euer Wahlvorstand eine etwas andere Zahl an Beschäftigten hat als du. Also richte dich nach dieser Angabe und vergiss die drei.
Erstellt am 08.03.2010 um 12:40 Uhr von Paddy
Das erinnert mich an unsere letzte Wahl (Listenwahl) wo die Kollegen dann mit ihren Listen los gewetzt sind und haben so viele Unterschriften besorgt wie sie können, damit der letzte Kollege (der gerade frei hatte) keine Stützunterschriften mehr bekommt.