Erstellt am 07.03.2010 um 18:02 Uhr von nicoline
Pittimaus
§ 4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 1 BetrVG Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Erstellt am 07.03.2010 um 18:17 Uhr von Lotte
nicoline,
ist ja leider eine eigene Firma, da sehe ich § 4 BetrVG erstmal nicht.
pittimaus,
versucht im Vorfeld eine BV abzuschließen, falls es keinen TV gibt, der derartiges ausschließt.
Sieh mal § 3 BetrVG (1) Nr. 3 in Verbindung mit (2)
Erstellt am 07.03.2010 um 21:22 Uhr von nicoline
Lotte,
hmmm, stimmt, mal wieder zu flüchtig gelesen: ;-((
Erstellt am 07.03.2010 um 21:35 Uhr von rainerw
Pittimaus,
Sucht nach Gemeinsamkeiten.
z.B. Weche Personen erstellen die Abrechnungen.Wird Kantine, wird die selbe Stechuhr benutzt, oder aber arbeiten alle Sachbearbeiter auf der selben Abteilung.
Trifft das zu, so nimmt er WV diese 4 MA einfach mit auf. Hat der AG was dagegen kann er sich ja vertrauensvoll ans Gericht wenden.
Die selbe Vorgehensweise machen wir in unserem Konzern auch gerade mit zwei Betriebsteilen und bisher schaut´s ganz gut aus das es klappt.
Erstellt am 07.03.2010 um 22:40 Uhr von Roxxx
Hallo,
wir haben bei uns auch Mittarbeiter im Haus die nicht direkt zum Betrieb gehöhren, sie gehören zum Vertrieb und haben eigene Vorgesetzte, sind aber ständig hier im Haus tätig.
Wir haben das über eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage § 3 BetrVG (wie Lotte schrieb) gelöst. Die Leute sind jetzt wahlberechtigt und wählbar (also auch auf der Wählerliste aufgeführt), wir nennen uns dann Standortbetriebsrat.
Gruß, Ro