Erstellt am 02.03.2010 um 12:51 Uhr von mabin
Hallo, schau dir dies mal an:
BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen...
Grüße
Erstellt am 02.03.2010 um 13:01 Uhr von Saxonia
Hallo, Saphir -
wenn keine weitere Liste auftaucht, wird in dem Fall ein BR mit entsprechend weniger Mitgliedern gewählt. Ist denn die Frist schon vorbei, oder können noch Kandidaten gesucht werden? Das würde ich als Listenführer versuchen.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 02.03.2010 um 13:25 Uhr von rolfo
Wenn sich bei Abgabeschluss der Bewerberlisten weniger als gefordert Wahlberwerber sind müsst ihr erst mal eine Nachfrist von einer Woche stellen um evtl. doch noch Bewerber zu bekommen. Sind es dann zuwenig wird auf die nächste BR-Größe reduziert, also z.B. von 7 auf 5
Erstellt am 02.03.2010 um 17:38 Uhr von Saxonia
@ Rolfo: So lese ich den § 9 WO nicht: "Ist nach Ablauf der ... Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht ..." Die Liste mit weniger Bewerbern als BR-Sitzen ist aber nicht deswegen ungültig, weil weniger Kandidaten als möglich draufstehen. Die Vorschrift "... soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten..." ist keine Muss-Vorschrift!
Gruß von Saxonia