Erstellt am 27.02.2010 um 10:18 Uhr von nicoline
Georgie,
das sagt der DKK dazu:
Nicht nur die Werbung für sich selbst oder eine bestimmte Gruppierung ist erlaubt, sondern auch Propaganda gegen andere Kandidaten oder Wahlvorschläge. Darin liegt für sich allein noch keine unzulässige Wahlbeeinflussung. Sie liegt jedoch vor, wenn es sich um eine diffamierende und grob wahrheitswidrige Propaganda gegen Wahlbewerber handelt; vor allem dann, wenn der strafrechtliche Tatbestand der Beleidigung oder der zivilrechtliche Tatbestand der unerlaubten Handlung (§§ 823, 826 BGB) erfüllt wird (vgl. Fitting, Rn. 11, die darauf hinweisen, dass eine bloß wahrheitswidrige Propaganda noch keine Behinderung der Wahl darstellt).
Erstellt am 27.02.2010 um 12:33 Uhr von DerAlteHeini
Georgie
Genanntes gehört zur Wahlwerbung und dürfte erlaubt sein.
Auf eine Schlammschlacht solltet ihr euch nicht einleiten.
Macht einen Flyer fertig, den ihr kurz vor der Stimmenabgabe allen Mitarbeitern aushändigt, in dem eure Liste den Arbeitnehmern die Ziel eurer BR Arbeit bekannt macht und auch die Vorstellung über BR Arbeit im allgemeinen Darstellt.
Z.B. Oberste Priorität ist, die Sicherung und der Erhalt von bestehenden Arbeitsplätze. In der derzeit schwierigen, wirtschaftlichen Lage, möglichst mit dem Arbeitgeber gemeinsam den jetzigen Besitzstand aller Arbeitnehmer zu sichern. Usw., usw..