Mehrere Gremien in einer Holding - Ist es Möglich, dass 2 oder 3 der 9 Unternehmen ihren eigenen BR wählen?
Hallo,
wir haben wohl eine sehr verzwickte Situation bei uns in Unternehmen. Folgendes: Wir sind ein Gremium, bestehend aus 13 BRM. Wir vertreten innerhalb einer Holding 9 verschiedene Unternehmen. Bisher wurde immer eine Persönlichkeitswahl durchgeführt. Dieses Jahr soll es eine Listenwahl mit z.Z. zwei Listen geben. Ein Großteil (8 BRM) des bestehenden Gremium möchte keine Listenwahl, da diese mißbraucht wird, um sich ledige BRM vom Halse zu schaffen und sich die beiden Listenführer ihr neues Gremium so zusammenstellen, -wählen lassen möchten. Auch ein Großteil der MA (dieses Jahr ca. 1100) möchten keine Listenwahl, weil sie weiterhin die Personen ihres Vertrauens ihre Stimme geben möchten. Ist es Möglich, dass 2 oder 3 der 9 Unternehmen ihren eigenen BR wählen? So das es ggf. innerhalb der Holding dann 2 oder mehr Gremien sind, die dann auch einen Gesamtbetriebsrat stellen?
Danke für eure Hilfe
Community-Antworten (4)
24.02.2010 um 23:49 Uhr
Nun, wenn ich es richtig verstehe (t'schuldigung für das :-) in meinem Gesicht) Bei " ein Großteil der MA (dieses Jahr ca. 1100) " wären es mehr als 13 BRM (§9 BetrVG)
weiterhin: a) 13'er Gremium: $6 WO "sind mehr als drei BRM zuwählen, so erfoglt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten" b) §1 WO: "Die Leitung der Wahl obligt dem Wahlvorstand". Da kann also der BR (und die MA) gerne was wollen - der Wahlvorstand leitet die Wahl!
Dann, zur Frage, solltet ihr ggf. mal §1 BetrVG zu Kenntnis nehmen. Ja, das wäre wohl nicht nur möglich, sondern zwingend notwendig, sofern kein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Und - pers. Tipp - bei der Holding auch die Inhaber/Beteiligungsverhältnisse beachten. Nicht, dass ein GBR nicht zuständig wäre, sondern ein KBR.
Gruß, Hans
24.02.2010 um 23:55 Uhr
Ergänzend zu hans, auch §§ 17 und 18 des Aktiengesetz
25.02.2010 um 08:11 Uhr
Moin,
@ Hans: uns ist klar, dass dieses Jahr ein 15ner Gremium gewählt wird ;-) weiterhin ist uns auch klart, dass der gewählte Wahlvorstand die Wahl leitet.
Was wir nicht wissen, ist: Kann ein Unternehmen in der Holding einen eigenen Wahlvorstand wählen?
Zu §1 BetrVg: Die Holding ist enstanden aus einem Unternehmen. Früher waren wir die "Firma GmbH" Heute gibt es immer noch in der Holding die Firma GmbH. Aber verschiedene Teile des ursprünglichen Unternehmen sind jetzt eigene Firmen in der Holding. Firma IT GmbH, Firma Buchhaltung GmbH, Firma Vertrieb GmbH.
Da nun ein Großteil einer dieser Firmen in der Holding sich weder durch die 1. bzw. der 2. Liste gut vertreten fühlen, ist der Gedanke gekommen, für diese Firma einen eigenen BR zu wählen, der die Interessen der Kollegen in der Firma bestmöglichst vertreten kann.
Wie ist sowas möglich?
25.02.2010 um 10:33 Uhr
Da hätte ich dann aber doch starke Bedenken mit der Eigenständigkeit der Betriebe. Es wird im Gesetz auch immer vom Betrieb und nicht der Gesellschaft gesprochen. Sind denn die einzelnen Gesellschaften auch organisatorisch selbständige Betriebe? Haben diese eine eigene Personalabteilung und Lohnbuchhaltung eigene IT und was sonst noch zu einem Betrieb gehört? Wenn das nicht der Fall ist, ist es ein Betrieb. Warum stellt die Abteilung, die sich nicht ordentlich vertreten sieht nicht eine eigene Liste auf. Da habt ihr doch bei der Listenwahl sogar die größere Wahrscheinlichkeit entsprechend eurer Größe im BR vertreten zu sein?
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