Erstellt am 24.02.2010 um 23:12 Uhr von ridgeback
elchen,
sogar eine Wahlpropaganda, die zum Ziel hat, dass überhaupt kein Betriebsrat gewählt wird, ist zulässig. Es darf nur nicht unter Androhung von Nachteilen geschehen.
Vgl. Richardi/Annuß, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 11. Aufl. 2008, § 119 Rz. 17.
Erstellt am 24.02.2010 um 23:25 Uhr von hans
Hallo Elchen,
ich nehm mal an, das Du WV bis. Ansonsten: drei Wahlbrechtigte können eine Wahlveranstaldung einberufen (Kündigungsschutz 6 Monde)
Die Beeinflußung ist rechtwidrig, nach $78 BetrVG i.V.M. §3 (3) BetrVG mit Verweis auf §3(1) BetrV, und als WV kannst Du die GL daruaf auch hinweisen.
Imho, wenn der erste "den Ar... in der Hose hat", werden die Kollgen auch folgen und
die "Ratschläge" der GL ignorieren können. Denn: ohne BR gehen die Kollegen gesichert nach Ablauf der Befristung. Mit BR habt ihr 'ne Chance, über Personalplanung Zeichen zu setzen. Das muß den Kollegen auch klar sein, gell?
Ansonsten, und gerade falls ihr keinen BR haben solltet: Setz die mit der Gewerkschaft auseinander und zusammen. Die kann auch aktiv werden, wenn denn ein GEW Mitglied in der Firma ist.
Erstellt am 27.02.2010 um 14:33 Uhr von metaljack
"Jetzt versucht die GF auch noch die einzelnen MA zu überzeugen, dass ein
BR überflüssig ist, weil von Seiten der GF immer offen kommuniziert würde
und es bei anderen kleinen Gesellschaften auch keine BR's gäbe."
Wir hatten 120 Mitarbeiter und haben genau das gleiche von unserem AG zu hören bekommen.Wie schon gesagt wurde,einfach ignorieren.