Erstellt am 24.02.2010 um 09:43 Uhr von rolfo
Ich sehe hier keine Wahlverfälschung ( was ist das überhaupt). Die beiden haben etwas gemacht was sie nicht durften, ok, aber es gibt genügend andere Möglichkeiten sich vorzustellen.
Erstellt am 24.02.2010 um 14:05 Uhr von Niemand
@Rolfo,
das ist dann aber etwas unfair, da es die Gewerkschaft für ihre Kandidaten darf.
Nutzung betriebsinterner E-Mail-Adressen durch Gewerkschaft - BAG vom 20.01.2009 - Az. 1 AZR 515/08
9. März 2009
Der für ein Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaft kann nicht untersagt werden, den Arbeitnehmern über die dienstlichen E-Mail-Adressen regelmäßig Werbung und Informationen zuzusenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Nutzung dieser E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken verboten hat. Das auf diesem Weg genutzte Informationsrecht der Gewerkschaft findet jedoch dort seine Grenzen, wo der E-Mail-Versand zu spürbaren Störungen des Betriebsablaufs oder wirtschaftlichen Belastungen führt.
Urteil des BAG vom 20.01.2009
Aktenzeichen: 1 AZR 515/08
Wäre ja dann gerecht wenn das die anderen Kandidaten auch dürften :-)
Erstellt am 24.02.2010 um 15:00 Uhr von rolfo
Die Gewerkschaft nutzt aber nicht das Mailsystem des Arbeitgebers, die Frage könnte hier höchstens lauten woher hat die Gewerkschaft die Mailadressen. Von ihren Mitgliedern, ok, haben sie auch alle anderen sehe ich da Datenmissbrauch.
Das Verschicken von privaten Mails kann der Arbeitgeber schon untersagen.
Wenn du von deinem HeimPC die Mails verschickst kann der AG erstmal auch nichts tun, unter Vorbehalt des Datenschutzes.
Erstellt am 24.02.2010 um 17:15 Uhr von Niemand
Genau da wurde im Urteil widersprochen. Und der Gewerkschaft zuerkannt, Informationsmails an alle Mitarbeiter senden zu dürfen. Du darfst das Urteil gerne nachlesen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2009-1&Seite=0&nr=13558&pos=24&anz=46
Erstellt am 26.02.2010 um 01:08 Uhr von peters
@Niemand:
1. Das von dir zitierte Urteil enthält die Aussage, dass über die
EMail-Nutzung durch Gewerkschaften durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.
2. Im Fall, der dem Urteil zu Grunde liegt, ging es nicht um Wahlwerbung sonderrn um Informationen zu einem bevorstehenden Standortkonzept.
3. Beschäftigte haben ein Interesse, Informationen von der tarifzuständigen (!) Gewerkschaft zu bekommen. Daher kann der Arbeitgeber dies wohl nicht als private EMail-Nutzung betrachten.
4. Laut dem Urteil hat die Gewerkschaft alle Empfänger darauf hingeweisen, dass sie eine Mitteilung geben können, wenn sie eine weitere Zusendung von Informationen nicht wünschen.
Erstellt am 26.02.2010 um 12:24 Uhr von Niemand
Ja richtig,
aber was sollte nun die Gewerkschaft daran hindern die Belegschaft über die Kandidatur von Gewerkschaftsmitgliedern zu informieren? Die Information der Belegschaft über den Maliverteiler ist ja durch das BAG für rechtens erklärt worden.