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BR-Wahl 2010 / Ablehnung eines Kandidaten

L
luciano
Nov 2016 bearbeitet

Servus,

wir wissen jetzt schon, daß ein (sorry) unbequemer MA sich auf die Wahllsite zur BR-Wahl 2010 einschreiben wird. Unser voraussichtl. Wahlvorstand behauptet, daß er das Recht hat, Bewerber nicht auf die Liste zu setzen. Darf er daß, mit welcher Begründung ?

Gruß luciano

7.05406

Community-Antworten (6)

R
ridgeback

13.05.2009 um 14:34 Uhr

@luciano, Nein, darf er nicht! Soweit der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat er das aktive sowie passive Wahlrecht. Heißt unbequem gleich gesetz- bezw. rechtlos?

P
Petrus

13.05.2009 um 15:19 Uhr

@luciano: Im Prinzip ja...

Wenn euer Wahlvorstand der Listenführer der "offenen Liste" war/sein wird, kann er schon sagen, wer dort kandidieren darf. (So wie auch die Gewerkschaften bzw. deren V-Leute, Mitglieder o.ä. entscheiden, wer auf der "GEW-Liste kandidieren darf.) Was der WV allerdings nicht verhindern kann, ist, dass Herr Unbequem und Frau Arbeitgeberfreundlich ihre eigene Liste aufstellen. Dann habt ihr zwei oder mehr Listen und keine Personen-, sondern Listenwahl.

W
WaschbärLady

13.05.2009 um 17:03 Uhr

luciano Die sollen dir mal Schwarz auf Weiß darlegen wo das wie Geschrieben steht.So wie du schreibst ist es gar nicht umsetzbar.Weil es würde ja Willkür Tür und Angel eröffen.Auch Mitarbeiter die nicht gerne Gesehen sind dürfen sich Wählen lassen.Es gibt ja bekanntlich Wahlvorrausetzungen.

N
niemand

13.05.2009 um 17:31 Uhr

Wo das steht: § 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Wo steht hier, daß der Wahlvorstand verplichtet ist diesen Kollegen für die Wahl vorzuschlagen. Auch der Wahlvorstand kann wie jeder Mitarbeiter seinen Vorschlag machen. Der Wahlvorstand sollte jedoch die anderen Mitarbeiter aufklären wie sie sich selbst ueber einen Wahlvorschlag und Stützunterschriften zur Wahl stellen können.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein.

M
monalisa

13.05.2009 um 20:26 Uhr

@all, "Unser voraussichtl. Wahlvorstand" - "unbequemer MA"
Kollegen, ihr redet über ungelegte Eier.....

D
DerAlteHeini

13.05.2009 um 22:12 Uhr

luciano Wenn der unbequeme Kollege clever ist, mischt er eure ganze BR Wahl auf.

Wird er auf keine Liste aufgenommen, dann macht er selber eine auf, sucht sich noch einige Mitstreiter, setzt sich an die erste Stelle der Liste und den Rest erledigt das d’hondtschen Höchstzahlverfahren.

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