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DRINGEND: Kündigung der kpl. Belegschaft nach Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (Noch kein BR)

C
canesmaior
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Wir (noch KEIN Betriebsrat, Kleinbetrieb >50 Arbeitnehmer, vereinfachtes, zweistufiges Wahlverfahren) hatten vorgestern unsere Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Alles ist gesetzes- und wahlordnungskonform gelaufen, die Kandidaten für den BR sind benannt, Wahlauschreiben, Wählerliste und Kandidatenliste sind ausgehängt und überhaupt alles ist soweit erledigt. Die Wahl zum BR soll am 22.02. stattfinden.

Nun wird heute uns allen fristgerecht die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, der Laden soll dichtgemacht werden. Der Betrieb ist Tochterfirma eines Konzerns.

WAS NUN? Hat der Noch-nicht-Betriebsrat irgendeine Handhabe?

Ich danke Euch schonmal.

1.41007

Community-Antworten (7)

M
Mainpower

17.02.2010 um 11:55 Uhr

Hallo, unschön und hat einen faden Beigeschmack. Wurde tatsächlich ALLEN Arbeitnehmern Gekündigt? Der noch nicht BR hat keine Handhabe.

E
Erwin

17.02.2010 um 12:11 Uhr

Aber,

hier sollte man zum einen Kündigungsschutzklage erheben und durch einen Anwalt prüfen lassen, ob a. nicht eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens hätte angeboten werden müsse. b. ob hier nicht der § 119 BetrVG betroffen ist, denn es könnte als Maßnahme gegen die Wahl angesehen werden. Also Behinderung.

Weiter die Wahl weiter fortsetzen, denn dei Kündigungsfristen müssen ja beachtet werden. Also kann ein BR zu mindest noch zeitweise ins Amt kommen. Das könnte nich wichtig werden. Weiter, wenn den Klagen dann stattgegeben wird habt ihr eine BR der im Amt ist.

C
canesmaior

17.02.2010 um 12:12 Uhr

Danke, Erwin!

Kündigungsschutzklage werde ich allen dringend empfehlen.

M
Mainpower

17.02.2010 um 12:21 Uhr

Hallo, was ist mit der Gewerkschaft? An die könnt Ihr euch auch wenden.

L
letzeborg

17.02.2010 um 14:04 Uhr

Presse nicht vergessen inkl. Regionalstudio von ARD und Politiker (wobei ich bei Letzteren den ehrlichen Willen bezweifle)

L
Lotte

17.02.2010 um 14:14 Uhr

canesmaior, neben der KSchKlage solltet Ihr auch mal § 17 KSchG prüfen, ob der AG tätig wurde.

C
canesmaior

17.02.2010 um 14:14 Uhr

Das ist doch schon mal immerhin etwas (http://www.bepefo.de/ARBR1805.pdf):

Einigungsstelle über Sozialplan bei Betriebsrat in Gründung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland entschied:

Auch ein Betriebsrat, der erst nach dem Stilllegungsbeschluss gebildet wird, kann vom Arbeitgeber noch die Bildung einer Ei- nigungsstelle zur Entscheidung über einen Interessenausgleich und Sozialplan verlangen, wenn im Zeitpunkt des Stilllegungs- beschlusses bereits die Belegschaft zu einer Betriebsversamm- lung eingeladen ist, die einen Wahlvorstand für die Betriebrats- wahl wählen soll.

Beschluss des LAG Saarland vom 14. Mai 2003 Aktenzeichen: 2 TaBV 7/03

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