Erstellt am 16.02.2010 um 22:26 Uhr von ridgeback
mechline
in Urteilen wird unterschiedlich beurteilt, wie intensiv die Zusammenfassung sein muss - ob insbesondere das Zusammenheften mit Heftklammern reicht (so LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.12.1976, 1a TaBV 6/76) oder ob weitere Vorkehrungen erforderlich sind, die eine Trennung verhindern (so LAG Hessen, Beschluss v. 16.3.1987, 12 TaBVGa 29/87), Größte Rechtssicherheit haben Wahlvorschläge also, wenn dementsprechend verfahren wird. Diese Auffassung ist allerdings zu eng. Zulässig ist vielmehr sicher auch, dass die Initiatoren einer Wählerliste verschiedene Exemplare eines Wahlvorschlags umlaufen lassen, sodass sich die erforderliche Gesamtzahl an Stützunterschriften auf die verschiedenen Exemplare des gleichen Wahlvorschlags verteilt. Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und jüngst nun auch das BAG gehen sogar weiter und gestatten, dass sich die Einheitlichkeit eines Wahlvorschlags aus anderen den einzelnen Schriftstücken anhaftenden Merkmalen ergibt, z. B. aus der grafischen Gestaltung der einzelnen Blätter, der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der Stützunterschrift oder aus einer fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Blätter oder der Stützunterschriften (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 39/04; LAG Hamm, Beschluss v. 3.3.2006, 13 TaBV 18/06). Das BAG erklärt in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich, dass die einzelnen Blätter nicht mittels Heftung fest verbunden sein müssen. Dennoch ist in der Praxis empfehlenswert, möglichst deutlich die Zugehörigkeit der Stützunterschriften zu einer Liste auszuweisen. Das BAG verlangt, dass sich eindeutig und zweifelsfrei ergibt, dass die geleisteten Unterschriften sich auf den gesamten betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche - wenn auch nicht notwendig fest verbundene - Urkunde bilden.
Quelle: Haufe
Erstellt am 17.02.2010 um 08:38 Uhr von Petrus
Ridgeback hat das BAG-Urteil am Rande erwähnt; die Leitsätze sollten aber auch für euren Wahlvorstand eindeutig sein:
Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl – Prüfung von Wahlvorschlägen (BAG, Beschluss v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04)
1. Nach § 14 (4) BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützungsunterschriften, ist er nach § 8 (1) Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z. B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.
2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 (2) Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.