Erstellt am 05.04.2014 um 09:14 Uhr von gironimo
Nein - die Liste ist nicht ungültig. Du kannst ja den angeblichen "Mangel" heilen, indem Du einfach vor den Augen des Wahlvorstands den Strich dort hin machst.
Aber was für Ideen? hatte der WV eine Schulung?
Erstellt am 05.04.2014 um 10:41 Uhr von NintendoSLOB
Hi... Leider ist der WV auch gleichzeitig Bewerber auf der Liste, die vom bestehenden BR eingereicht wurde. Unserer Meinung nach, hat der WV seine Position ausgenutzt. Abgabetermin für die Listen, war gestern um 18 Uhr. Um 17.50 Uhr war ich beim WV und habe unsere Liste eingereicht. Ich habe den WV gefragt, ob die Liste so in Ordnnit, worauf er mit ja antwortete. Ein weiteres Mitglied des WV (auch aktuelles BRMitglied) sagte, dass ihm etwas unschlüssig sei bei unser Liste. Der WV meinte, dass sie das erst klären, wenn ich (Listenführer) nicht daneben stehe. Ich habe das Büro dann 10 min später verlassen, also um 18 Uhr. Um 18.10 Uhr rief mich der WV an, um mir mit zu teilen, dass meine Liste ungültig ist.
Hätte der WV mich auf diesen einen Strich hinweisen müssen? Oder hat er nun seine Position als WV ausgenutzt,um unsere Liste für ungültig zu erklären, so das die eingereichte Liste des aktuellen BR alleinige Liste ist?
Erstellt am 05.04.2014 um 11:30 Uhr von nicoline
NintendoSLOB,
nochmal, die Liste ist nicht ungültig, auch ihr solltet den WV nach der Rechtsgrundlage seiner Entscheidung fragen, den dazugehörigen § auch für Dich noch mal:
Hier ein Auszug aus der Wahlordnung, Abs. 1 unheilbar Abs. 2 heilbar
§ 8
Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.
Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Auch Dein Weg kann/sollte jetzt sein:
Zunächst mit dem WV zu reden und unter Nennung des entsprechenden § auf die Fehler hinweisen.
Wenn das nichts nützt würde ich mich an die Gewerkschaft wenden, wenn Du zur Gewerkschaft keinen Draht hast, kannst Du zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes gehen und dort versuchen, eine einstweilige Verfügung zum Abbruch der BR Wahl zu beantragen, kann nicht sagen, ob das gelingt. Ganz zuletzt kannst Du warten, bis die Wahl vorüber ist und sie mit zwei Mitstreitern anfechten.