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Liste ungültig?

C
Chr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

noch eine Frage,

es gibt bei uns eine 2te Liste, die die dem Chef sehr sehr nahe stehen! Nun hta der Chef Ihnen erlaubt im Betrieb zu gehen und Stützungs Unterschriften zu sammeln! Unter Angabe von Betriebsbeghung!

Sie sind die linke und die recht Hand des Teu ähm Chefs!

Sind es dann nicht AG Repräsentanten? Und damit die Liste unzulässig?

Genau so wie ein anderer Vorgesetzter 2 Mitarbeiter aufforderte in der Liste zu unterschreiben.

Gruss Dieter

2.986010

Community-Antworten (10)

B
Benno_BRB

23.03.2006 um 13:43 Uhr

Moins Dieter!

Wenn auch allen anderen Listen und deren Vertretern diese Art von Wahlwerbung erlaubt wird, ist daran nichts Anstössiges.

Und wie gewählt wird weiss man immer erst hinterher.

Benno

C
Chr

23.03.2006 um 13:57 Uhr

Hallo

nein das hat er ja nicht!

Und im Gesetzt steht ja auch, So ist das Sammeln von Stützunterschriften durch AG-Representanten eine unzulässige Vorteilsgewährung.

Na und wenn ein Vorgesetzter Kollegen bittet zu Unterschreiben und Ihnen nicht mal sagt was sie unterschreiben sollen! Na ich weis nicht ob das rechtens ist!

Gruss Dieter

B
Benno_BRB

23.03.2006 um 16:01 Uhr

Du solltest mal das Wort Wahlanfechtung in den Mund nehem und Dich dahingehend auch mal beraten lassen. Am Besten über die Gewerkschaft. Die haben extra Rechtsabteilungen für solch einen Schmuh!

Bis Morgen!?

Benno

C
Chr

23.03.2006 um 16:12 Uhr

Hallo

wieso??? Was soll daran falsch sein? Klär ich bitte auf.

F
Fayence

23.03.2006 um 19:37 Uhr

"Und im Gesetzt steht ja auch, So ist das Sammeln von Stützunterschriften durch AG-Representanten eine unzulässige Vorteilsgewährung."

Hallo Chr, diese Textstelle kenne ich im Gesetz (BetrVG) nicht. Könntest Du mir da weiter helfen?

Danke und Gruß Fayence

C
Chr

24.03.2006 um 09:01 Uhr

Hallo BetrVG vom Bund Verlag Auflage 12, §20 Randnr 2, Seite 177. Vom LAG Frankfurt v. 28.8.01 - 12 TaBV 31/01.

Gruss Chr

B
Benno_BRB

24.03.2006 um 09:02 Uhr

Moins Fayence, Moins Dieter!

@ Dieter

Worüber soll ich Dich aufklären? Ich verstehe Deinen letzten Beitrag nicht ganz. Was Du davor schreibst sieht für mich nach Wahlbeeinträchtigung durch Vorteilsgewährung aus.

Oder was meinst Du?

Benno

C
Chr

24.03.2006 um 09:12 Uhr

Moin Benno

Was Du davor schreibst sieht für mich nach Wahlbeeinträchtigung durch Vorteilsgewährung aus. Genau! Aber für die Liste die dem Chef sehr nahe steht!

Findest du nicht? Wenn der Chef ihnen alle Mittel zum Wahlkampf stelt und denn anderen nicht?

Gruss Chr

B
Benno_BRB

24.03.2006 um 13:51 Uhr

Genau das meinte ich.

Vorteilsgewährung und schon die Versprechen dazu sind genauso wie die Androhungen und Gewährung von Nachteilen verboten.

Deshalb würde ich mal ganz laut den § 19 und den § 20 BetrVG erwähnen und von Wahlanfechtung sprechen.

Ist Dir dies zu heikel, dann solltest Du zu subtileren Methoden greifen.

Da fallen Dir dann sicher noch einige Verhaltensweisen ein. Eine wäre z.B. der Gang zum zuständigen Gewerkschaftssekretär und hier könntest Du dann vielleicht auch mal in der Rechtsabteilung nachfragen!

Bis denne Schönes WE

Benno

F
Fayence

24.03.2006 um 14:37 Uhr

Hallo Chr, habe mittlerweile das von Dir benannte Urteil gefunden und auch als Volltext gelesen.

Einmal für Alle:

"Das (hier; unstreitige) "Abholen" von Stützunterschriften durch den Arbeitgeberrepräsentanten ist - insbesondere wenn Stützunterschriften zahlenmäßig über das gesetzliche Unterschriftenerfordernis hinaus gesammelt werden - in kleineren Betrieben ohne weiteres geeignet, die Betriebsratswahl zu beeinflussen. Es stellt - ebenso wie besonders aufgemachte Wahlaufrufe des Arbeitgebers zugunsten bestimmter Wahlkandidaten - eine unzulässige Vorteilsgewährung i. S. des § 20 Abs. 2 BetrVG dar (vgl.: BAG, Beschl. v. 04.12.1986 - vorzitiert - [zu II 4 c d. Gr.] [Bl. 4 R]). Auch der Arbeitgeber hat jeden Anschein zu vermeiden, er nehme zugunsten bestimmter Wahlbewerber Einfluss auf die Betriebsratswahl, um so zu einem bestimmten Wahlergebnis zu kommen.

Die Wahl eines Betriebsrats ist allein Sache der Arbeitnehmer.

Danach spricht alles dafür, dass der Wahlvorschlag ... ungültig war. Es war allerdings nicht Sache des Wahlvorstands, dies zu entscheiden. "

Die Wahl wurde übrigens auch in 2. Instanz für ungültig erklärt, da dieser Wahlvorschlag vom Wahlvorstand für ungültig befunden wurde!

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Stützunterschriften durch einen leitenden Angegestellten "abgeholt" wurden und es sich um einen 38-Mann Betrieb handelte!

Chr, den ltd. Angestellten kann ich jedoch in Deiner Fragestellung nicht erkennen.

Gruß Fayence

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