Erstellt am 12.02.2010 um 17:40 Uhr von delagundula
Hallo Pauli,
Es muss neu gewählt werden. Bis zur Neuwahl entsteht ein sogenanntes Übergangsmandat.
Durch die Zusammenfassung zu einem neuen Betrieb und der damit verbundenen Unterstellung unter einen neuen Leitungsapparat verlieren die Betriebe/Betriebsteile ihre Identität und gehen in einem neu gebildeten Betrieb auf.
Damit endet das Amt der für die beteiligten Betriebe gewählten BR.
Schau dir mal denn §21a an... schönes Wochenende :-)
Erstellt am 12.02.2010 um 17:49 Uhr von delagondula
und bevor die Frage der Neuwahl kommt :-)
Eine Neuwahl hat ebenfalls außerhalb des regelmäßigen Vierjahreszeitraumes dann stattzufinden, wenn der Betriebsrat infolge der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung von Betrieben gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für einen abgespaltenen Betriebsteil oder den neu geschaffenen Betrieb wahrzunehmen hat.
Voraussetzung ist, dass der Betriebsteil bzw. der gesamte Betrieb nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat bereits besteht. Das Übergangsmandat begründet eine Zuständigkeit des bisherigen Betriebsrats in der bisherigen personellen Zusammensetzung für alle betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Der Betriebsrat, der das Übergangsmandat wahrnimmt, hat unverzüglich nach der Spaltung bzw. der Zusammenlegung einen Wahlvorstand zu bestellen, damit dieser eine Neuwahl im abgespaltenen Betriebsteil bzw. im neuen Betrieb durchführen kann.
Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen
Wahl, spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden.