BR-Wahlen?
Ich hab da mal eine Frage. Da gibt es das Unternehmen A mit 1000 Arbeitnehmern. BR vorhanden. A bildet nun mit Unternehmen B einen Gleichordnungskonzern. B hat auch einen BR. Solange es zwei Betriebe sind, passiert ja nix. Nun ziehen die AN von B ins Gebäude von und man bildet einen Gemeinschaftsbetrieb. Damit verliert der BR von B seine Existenzberechtigung. Gibt es nun Neuwahlen? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Freue mich auf die hilfreichen Antworten und wünsche allen ein schönes Wochenende.
Community-Antworten (2)
12.02.2010 um 18:40 Uhr
Hallo Pauli,
Es muss neu gewählt werden. Bis zur Neuwahl entsteht ein sogenanntes Übergangsmandat.
Durch die Zusammenfassung zu einem neuen Betrieb und der damit verbundenen Unterstellung unter einen neuen Leitungsapparat verlieren die Betriebe/Betriebsteile ihre Identität und gehen in einem neu gebildeten Betrieb auf. Damit endet das Amt der für die beteiligten Betriebe gewählten BR.
Schau dir mal denn §21a an... schönes Wochenende :-)
12.02.2010 um 18:49 Uhr
und bevor die Frage der Neuwahl kommt :-)
Eine Neuwahl hat ebenfalls außerhalb des regelmäßigen Vierjahreszeitraumes dann stattzufinden, wenn der Betriebsrat infolge der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung von Betrieben gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für einen abgespaltenen Betriebsteil oder den neu geschaffenen Betrieb wahrzunehmen hat.
Voraussetzung ist, dass der Betriebsteil bzw. der gesamte Betrieb nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat bereits besteht. Das Übergangsmandat begründet eine Zuständigkeit des bisherigen Betriebsrats in der bisherigen personellen Zusammensetzung für alle betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Der Betriebsrat, der das Übergangsmandat wahrnimmt, hat unverzüglich nach der Spaltung bzw. der Zusammenlegung einen Wahlvorstand zu bestellen, damit dieser eine Neuwahl im abgespaltenen Betriebsteil bzw. im neuen Betrieb durchführen kann.
Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Wahl, spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden.
Verwandte Themen
Definition eines Betriebes bei der Betriebsratswahl
Älterhallo folgendes problem , meine mitarbeiter und ich sind bei einem privat unternehmen angestellt. dieses ist aufgeteilt in ganz Deutschland mit : Bereichsleitung und regionalleitung. meine frage i
BR-Wahlen / Kandidaten - bei einer nicht ausreichenden Zahl von Kandidaten ein kleineres Gremium wählen?
ÄlterHallo Kolleginnen und Kollegen, wie fast bei allen stehen auch unsere BR-Wahlen an. Wir müssten bei unserer Belegschaftsgröße ein 13er Gremium wählen. Nun zeichnet sich ab, dass wohl nicht genügend A
BR-Wahlen mit vielen Besonderheiten. Wie Wie sollen wir uns verhalten?
ÄlterHallo liebe Kolleginnen und Kollegen, es stehen ja bekanntlich BR-Wahlen an, aber in unserem kleinen Betrieb sind wir relativ ratlos, denn bei uns gibt es verschiedene Besonderheiten, die die Wahle
Zwei Wahlen in einem Unternehmen - nur einmal wählen?
ÄlterHallo zusammen, bin zwar (noch) kein Betriebsrat, habe aber ein Problem: Unser Betrieb hat zwei Standorte. Ich laufe auf der KST des Verwaltungssitzes, bin aber seit 01.09. am Produktionsstandort tät
Widerspruch
ÄlterIm Gespräch des Leiters der Vorschlagsliste X mit dem Vertreter der Wahlvorstandskommission, X-man ist ihnen eingefallen, dass die Zählung der Wahlstimmen nach der Prozedur der Wahlen nicht zum selbe