Erstellt am 10.02.2010 um 12:13 Uhr von Kölner
@meike
Da ist § 10 WO für verantwortlich!
Erstellt am 10.02.2010 um 15:42 Uhr von rolfo
@ meike
der Aushang der Vorschlagslisten muss spätestens 1 Woche vor der Wahl aushängen, er kann natürlich auch viel früher ausgehängt und versandt werden.
Es handelt sich hier um eine Mindestfrist.
Es gibt nach der WO Sollfristen z.B. Einspruch gegen Wählerliste oder Abgabefrist der Vorschlagslisten.
Und dann die Mindestfristen, die kann der WV schon verlängern
Erstellt am 10.02.2010 um 20:15 Uhr von meike
Wie soll man die Wahlvorschläge früher aushängen, wenn bis eine Woche vor der Wahl Wahlvorschläge eingehen können
§14a Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden;
ausserdem steht in
§35 1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
Darum sehe ich ein Problem, wenn die schriftliche Stimmabgabe auf den Tag der persönlichen Stimmabgabe gelegt wird. Zumal im Gesetz immer steht nachträgliche schriftliche Stimmabgabe.
Ich bin aber nicht sicher, ob das nicht doch möglich ist, da ja für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe keine feste Frist existiert.