Rücknahme von Stützunterschriften
Was passiert, wenn eine Stützunterschrift zu einer Wahlvorschlagsliste nachträglich (nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen) schriftlich zurückgezogen wird. Dadurch könnte ja die gesamte Wahl in ihrer Zeitplanung gefährdet sein, wenn damit (nach Streichung) genau diese eine Unterschrift zuwenig auf der Liste stehen würde! ist es deshalb richtig, dass die Stützunterschrift trotzdem zählt? Konkreter Fall: Ein MA des Betriebs hat auf einem sehr früh eingereichten Wahlvorschlag unterschrieben und auf einem am letzten Tag eingereichten Wahlvorschlag auch! Nach Aufforderung des WV, sich für eine Liste zu entscheiden, hat er erklärt, er würde jetzt beide Unterschriften zurückziehen!
Community-Antworten (2)
05.02.2010 um 11:29 Uhr
@WeWieg
eine urkunde darf nicht nachträglich geändert werden!
mfg
05.02.2010 um 11:29 Uhr
@WeWieg, die Listen sind abgegeben und beide Unterschriften kann der Kollege nicht mehr zurückziehen! Wenn er sich nicht für eine von den beiden Listen entscheidet, wird der Wahlvorstand die erste Liste (Stützunterschrift!) die eingereicht wurde vorziehen und diese als gültig erklären. Sollte genau auf der zweiten Liste nun die eine Stützunterschrift fehlen, ist das ein sogenannter "heilbarer Mangel" und muss vom Listenführer innerhalb einer Frist, die die Wahlordnung in so einem Falle setzt, nachgeholt werden.
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