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Wählerliste, Fristen, Briefwahl

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retriever
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

da ich das erste Mal im WV bin, habe ich auch einige Fragen:

  1. die vom AG erstellte Wählerliste enthält unserer Meinung nach 2 MA zu wenig (sonst wären wir 22 ;-)). Der erste MA wurde bereits bei der Wahl 2006 gerichtlich zu unserem Betrieb zugeordnet und der zweite hängt im Kündigungsschutzverfahren. Können wir die Liste einfach unser Ansicht nach ändern (da sie unserer Meinung nach rein rechtlich falsch ist) und muß ich den AG darüber informieren bevor ich die Liste aushänge?
  2. Die Fristen nach dem Aushang des Wahlschreibens (einstufig, vereinfacht)sind ja klar geregelt. Dass die Fristen nicht unterschritten werden dürfen ist klar, aber dürfen sie auch überschritten werden? Also wenn wir Ende März wählen wollen, kann ich die WO und die Listen nicht auch schon nächste Woche veröffentlichen und die Sachen dann bis zum Wahltermin hängen lassen, oder muss ich mich an diesen Schiebekalender halten?
  3. Es arbeiten einige MA im Büro, der Rest macht Schicht. Kann ich generell die Briefwahl für den Betrieb beschließen ( natürlich nach Antrag)?

Viele Fragen, aber auch nach mehrmaligen Lesen der Wahlhilfen sind noch eininge Unklarheiten vorhanden. Wir möchten nur keinen Fehler machen. Danke schonmal.

3.70205

Community-Antworten (5)

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Erwin

03.02.2010 um 23:18 Uhr

retriever

die Aufgabe des Wahlvorstandes ist es die Wählerliste zu prüfen und ggf. zu ändern. Bedeutet, Nichtwahlberechtigte die sich auf der Liste befinden zu streichen und Wahlberechtigte die fehlen aufzunehmen.

Also, die beiden aufnehmen, fertig. Den AG muss man nicht informieren, er kann ja lesen, also auch die Wählerliste.

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retriever

03.02.2010 um 23:25 Uhr

erwin

danke für die Antwort. Der zuständige MA der Personalabteilung, der die Liste verfasst hat, ist nicht in unseren Betrieb, sondern in einem anderen Betrieb der Firma tätig. Die 2 Mitarbeiter fehlen ja auch nicht "zufällig" Der Personaler hätte somit gar nicht die Möglichkeit zu sehen, dass der WV die Liste abgeändert hat, es könnte höchstens der Betriebsleiterfür den AG machen und -wenn er aufpasst- dann Einspruch innerhalb von 3 Tagen erheben. Sehe ich das so richtig?

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Rüdigerhamster

04.02.2010 um 00:49 Uhr

Hallo Soweit ich mich jetzt nicht vertue , kann innerhalb der Zeit , in dem das Wahlausschreiben hängt , Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden.Aber zu 100% weiß ich es nicht. Gruß Rüdigerhamster

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rolfo

04.02.2010 um 11:03 Uhr

Einspruch gegen die Wählerliste muss innerhalb von 2 Wochen nach Aushang erfolgen. § 4 Abs. 1 WO Klickmal auf den blauen Button Betriebsratswahl

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retriever

04.02.2010 um 14:04 Uhr

danke schonmal. Mit den 2 Wochen das ist klar,aber das hilft mir wirklich nicht in Bezug auf meine Fragen... Hat noch jemand eine Idee?

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