Erstellt am 03.02.2010 um 13:58 Uhr von Wolferl
@Mr.T
Lt. Gesetz (oder Wahlordnung) ist es so. Es gibt dafür keine Sonderregelung.
Wolferl
Erstellt am 03.02.2010 um 14:01 Uhr von MisterT
vielen Dank für die Antwort, wollte mich nur vergewissern :O)
Erstellt am 03.02.2010 um 14:02 Uhr von Wolferl
@Mr.T
Aber noch was. Die Männer dürfen trotzdem kandidieren und wenn 5 Männer am meisten Stimmen haben, gibts eben keine Frauen im BR. Könnte ja auch passieren. Man weiß ja nie.
Wolferl
Erstellt am 03.02.2010 um 14:04 Uhr von MisterT
jepp, das weiß ich, danke nochmals :O)
Erstellt am 03.02.2010 um 14:31 Uhr von tiktak
@ MisterT
(feste AN; Leiharbeiter mit aktivem Wahlrecht zählen hierbei nicht mit, richtig?)
Was willst du damit sagen, für der Berechnung der Minderheitenquote spielt es auch
eine Rolle,aber für der Zahl der BR Mitglieder nicht.
Erstellt am 03.02.2010 um 15:07 Uhr von MisterT
also war haben wie gesagt 43 Frauen, 8 Männer + 15 Leiharbeiter im Betrieb. Nach jetzigem Stand der Dinge genießen ALLE o. g. Personen das aktive Wahlrecht; die 3-Monatsregelungen für die LA greifen hierbei entsprechend. Dennoch bin ich davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Minderheitenquote lediglich die Anzahl der fest angestellten Arbeitnehmer als Berechnungsbasis dient, nicht die Anzahl der insgesamt aktiv wahlberechtigten??
Bitte um Rückantwort, nun bin ich leicht verwirrt...
Erstellt am 03.02.2010 um 15:47 Uhr von Peanuts
LeiharbeitnehmerInnen spielen auch keine Rolle, was die "Quote" betrifft.
Gezählt werden alle Arbeitnehmer, die im § 5 Abs.1 BetrVG aufgeführt sind (also auch AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Auf die Wahlberechtigung kann demnach nicht abgestellt werden.