Berechnung Gremiumsgröße
Leiharbeitnehmer 30 davon ca 20 > als 3 Monate MA mit festen/'Zeitarbeitsverhältnis 190. Größe des BR 7 oder 9 BR?
Wer von Euch ist auch in so einer Situation und weiß nicht genau welche Anzahl von BR das Gremium haben muß?
Ich interpretiere den Däubler/Kittner so §9 Abs. 10 das wir ein 9 Gremium haben müssen.
Bitte schei....t mich mit Euren Kommentaren zu
Community-Antworten (10)
03.02.2010 um 07:44 Uhr
Hallo, die Leiharbeitnehmer zählen bei feststellung der Betriebsgröße nicht mit, also 7.
03.02.2010 um 08:01 Uhr
@mainpower,
hast DSu Dir den Kommentar Däubler/Kittner durchgelesen?
Dann noch mal sacken lassen, und dann möchte ich Deine Antwort
03.02.2010 um 08:24 Uhr
Wenn diese 30 Arbeitsplätze regelmässig mit Leiharbeitnehmern besetz werden, zählen sie mit. Davon dürfen 20 wählen.
03.02.2010 um 08:24 Uhr
@kainil, ich habe den Däubler/Kittner leider nicht. Ich habe den Wahlleitfaden/Arbeitshilfe für Wahlvorstände und in dem steht: Die von anderen Arbeitgebern überlassenen Beschäftigten ( echte und unechte Leiharbeitnehmer, im Konzern überlassene Beschäftigte ) zählen nach Auffassung der Rechtsprechung NICHT mit, auch wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind und und .........
Leider stehen da keine § wo man das nachlesen könnte.
03.02.2010 um 08:28 Uhr
@Immie, dass sie wählen dürfen ist unstrittig. Es geht um die feststellung der Betriebsgröße und somit um die Anzahl der BR-Mitglieder.
03.02.2010 um 08:31 Uhr
"Wenn diese 30 Arbeitsplätze regelmässig mit Leiharbeitnehmern besetz werden, zählen sie mit."
Das BAG ist anderer Meinung. Leiharbeitnehmer zählen NICHT.
03.02.2010 um 08:32 Uhr
@mainpower Kommentar zu §9 BetrVG...
Wenn diese 30 Arbeitsplätze regelmässig mit Leiharbeitnehmern besetz werden, zählen sie mit.
03.02.2010 um 08:33 Uhr
@peanuts Hättest du da auch ein Aktenzeichen oder zumindest ein Datum?
03.02.2010 um 08:55 Uhr
Hallo kainil und Immie, in dem von kainil zitierten Absatz von Däubler wird nur darauf hingewiesen dass es besser währe die LN bei feststellung der Betriebsgröße mitzuzählen. Nach dem Urteil des BAG ist es aber nicht so. BAG vom 16.04.03 AZ 7 ABR 53/02
03.02.2010 um 10:37 Uhr
@ kainil, hier ein Kommentar dazu aus dem Internet von Michael Holthaus Richter am Arbeitsgericht Jena: "Das Bundesarbeitsgericht (7 ABR 53/02) hat entschieden, dass die Leiharbeiter, auch wenn sie wahlberechtigt sind, für die Größenbestimmung nicht mitzählen. Die Begründung lautet im Wesentlichen, dass Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG nur solche sind, die auch einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben. Dahinter steht die Annahme, niemand könne zwei „Voll“- Arbeitgeber haben. Zwingend ist dieses Verständnis des Wortlautes nicht. Der Sinn der Vorschrift, wegen der mit Beschäftigtenzahl wachsenden Arbeitsbelastung des Betriebsrats auch die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu steigern, spricht dafür, die Leiharbeiter mitzuzählen. Die Annahme, jeder könne betriebsverfassungsrechtlich nur einen Arbeitgeber haben, ist nach dem Wegfall der Höchstdauer für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr Arbeitswirklichkeit. Der auf Dauer an einen Arbeitgeber verliehene Arbeitnehmer dient zwei Herren und müsste nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung, dessen Wortlaut dies auch zulässt, bei der Größenbestimmung mitzählen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Bundesarbeitsgericht eine Anpassung seiner Rechtsprechung vornehmen wird. Wer allerdings auf Nummer sicher gehen will, zählt die Leiharbeiter vorerst nicht mit."
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