5 oder 7 Betriebsratsmitglieder
Mit dem Aushang der Wählerlisten/Wahlausschreiben waren wir im Betrieb 112 Wahlberechtigte, d.h. wir können einen Betriebsrat mit 7 Mitgliedern wählen. Leider werden wir am Wahltermin mit großer Wahrscheinlichkeit weniger als 100 Mitarbeiter am Standort sein.
Bleibt die Anzahl von 7 zu wählenden BR Mitgliedern trotzdem bestehen?
Community-Antworten (3)
01.02.2010 um 18:00 Uhr
Moin.
M.E. müßt ihr einen 5er BR wählen, da ihr ja bereits jetzt wisst, dass euer Betrieb künftig und für lange Zeit, und damit "in der Regel", aus weniger als 100 MAs besteht. (BetrVG §9 Satz 1)
01.02.2010 um 18:01 Uhr
Die Größe des BR richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten Mitarbeiter. Briefwahl ist auch möglich !!!!
01.02.2010 um 18:24 Uhr
BR staff,
Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Es muss jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9 BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten.
Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Der Normalzustand muss nicht mit der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer identisch sein.
Vielmehr ist zur Ermittlung der Anzahl der in der Regel im Betrieb Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung ihrer zukünftigen Entwicklung erforderlich.
Konkrete Personalabbau- oder aber Personalaufstockungsentscheidungen des Arbeitgebers aufgrund einer konkreten Personalplanung, in die der Betriebsrat einbezogen wurde, sind zu beachten. Da es auf eine Regelbelegschaftsstärke ankommt, kann die bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats zugrunde liegende Anzahl der Beschäftigten von der Anzahl der auf der Wählerliste am Tag der Einleitung der Wahl aufgeführten Beschäftigten abweichen.
Eine solche Abweichung ist sogar regelmäßig der Fall.
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