Hallo,
unsere Mitarbeiteranzahl beträgt 21-51 Mitarbeiter.
Eines der Betriebsratsmitglieder wird das Unternehmen freiwillig verlassen und hat deswegen seinen Rücktritt bekannt geben.
Das Ersatzmitglied hat ebenfalls seinen Rücktritt bekannt geben.
Daher hat der Betriebsrat nicht über seine Auflösung abgestimmt, sondern nur über Rücktritte.
Daraufhin habe ich mich auf Nachfrage mit zwei anderen Kollegen der restlichen Betriebsratsmitglieder bereit erklärt, einen Wahlvorstand zu bilden.
Dies ist rechtlich wahrscheinlich nicht 100% korrekt, aber vertretbar, weil es keine Beschwerden der Belegschaft gab.
Wir haben dann Wahlausschreiben mit Wählerlisten und Vorschlagsliste aufgesetzt und für alle zugängig ausgelegt.
Leider hat sich innerhalb der Frist niemand gefunden, der Kandidieren möchte.
Deswegen haben wir als Wahlvorstand beschlossen eine 7-tägige Nachfrist zu setzen.
Diese wurde über Aushänge und E-Mail durchgeführt. So wie ich es verstanden habe, ist es unsere Pflicht beim normalen Wahlverfahren.
Auch hier läuft die Frist in kürze ab, ohne dass es bisher eine/n Kandidat/in gibt. Deswegen ist es uns als Wahlvorstand nicht möglich wie laut „BetrVG – § 11: Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder“, eine Wahl mit nur einem Mitglied einzuleiten.
Als Wahlvorstand bleibt uns jetzt nur noch übrig die Wahl abzusagen.
Was den weiteren Ablauf angeht, finde ich leider keine Vorgaben.
Gehe ich recht in der Annahme, dass jetzt § 17 „Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat“ greift?