Erstellt am 29.01.2010 um 12:01 Uhr von BrumbärTosca
Sobald du alle Kandidaten auf deiner Liste hast!
Erstellt am 30.01.2010 um 20:36 Uhr von Bergmann
@ BrumbärTosca,
das stimmt so nicht !!
Was wäre wenn ich letztes Jahr Sommer schon die Kandidaten alle auf der Liste habe ??
Kann ich dann schon sammeln gehen ??
Erstellt am 30.01.2010 um 21:17 Uhr von nicoline
Bergmann,
*das stimmt so nicht !!*
Dann zeig doch mal was stimmt! Deine Gegenfrage zeigt das nicht.
Erstellt am 31.01.2010 um 10:59 Uhr von Bergmann
@ nicoline,
hier ein Beitrag, von Jemand der scheinbar Ahnung hat, mal ausgeliehen !!
William,
*Wann kann man den Wahlvorschlag abgeben, mit den entsprechenden Stützunterschriften hierzu??*
§ 6 Abs. 1 Wahlordnung
Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
§ 6 Abs. 5 Wahlordnung
(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
§ 7 Abs. 1 Wahlordnung
Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Im Übrigen kann man die Wahlordnung auch googeln. Als zukünftiger BR sollte man bei der Informationssuche unbedingt Kreativität an den Tag legen! ;-)
Antwort 3 Erstellt am 30.01.2010 - 10:43 von nicoline
Erstellt am 31.01.2010 um 11:12 Uhr von rainerw
@Bergi
Ich denke mal das nicoline alt genung ist um selber antworten zu können, wollte aber dennoch anmerken das die Frage war: " Wann kann ich Stützunterschriften einholen" und nicht, "Wann kann ich meine Liste mit Stützunterschriften abgeben"
Zwei Schuhe, ein Fuß
Erstellt am 31.01.2010 um 11:17 Uhr von nicoline
Bergmann,
das beantwortet aber immer noch nicht die Frage, wann man anfangen kann Stützunterschriften zu sammeln.
Ich stelle jetzt mal folgende Behauptung auf:
Sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Vorschlagsliste noch alle Kandidaten und alle Stützunterschriftler wahlberechtigt sind, alle sonstigen Formalien beachtet wurden, kann die Liste eingereicht werden, ist gültig und kann im Sommer des Vorjahres zusammengestellt worden sein.
Und nun Du, oder alle anderen, die es besser wissen.
Erstellt am 31.01.2010 um 11:22 Uhr von rainerw
nicoline
ich denke mal eine andere Antwort können auch die Anderen nicht geben.
Erstellt am 31.01.2010 um 11:22 Uhr von peanuts
"Was wäre wenn ich letztes Jahr Sommer schon die Kandidaten alle auf der Liste habe ??
Kann ich dann schon sammeln gehen ??"
Klar könnte man dann schon Stützunterschriften sammeln. Wer sollte einem das verbieten?
Genau so gut kann man seinen Wahlvorschlag bereits vor Erlass des Wahlausschreibens beim WV einreichen.
Wer allerdings glaubt, er sei besonders schlau und falle bereits dann unter den besonderen Schutz des § 15 KschG, hat sich geschnitten. Der greift frühestens ab offizieller Einleitung der BR-Wahl.
Erstellt am 31.01.2010 um 11:29 Uhr von rainerw
peanuts
fein Dich auch mal wieder zu lesen.
Kann mir eigentlich auch nicht wirklich vorstellen das Bergmann das anders sieht.
Erstellt am 31.01.2010 um 11:48 Uhr von Bergmann
Ich schaffe es nicht zu antworten
Erstellt am 31.01.2010 um 11:52 Uhr von Bergmann
10. Versuch-Kein zeitliches Limit für Listenerstellung und Stützunterschriftensammlung!! Hab wohl zuviel Schnee geschippt in letzter Zeit !!