Erstellt am 22.12.2020 um 08:24 Uhr von takkus
naja, eigentlich muss er Euch alle zur BR- Arbeit notwendigen daten zur Verfügung stellen. unser ArbGeb tut sich damit aber auch schwer. Wir sollen die Post ins PersBüro geben und dort soll es dann mit der Adresse versehen werden. machen wir auch so. Bei manchmal 200 Briefen ist die PersAbt dann auch gut beschäftigt. Ist aber nicht unser Problem.
Erstellt am 22.12.2020 um 08:50 Uhr von rtjum
ob das aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist bin ich mir nicht so sicher, denn der BR ist ja kein Dritter im Sinne des Datenschutzes.
Ob das aber für die BR-Arbeit notwendige Daten sind kann man durchaus bezweifeln finde ich. Darüber hinaus, wieso lässt Corona die Betriebsversammlung nicht zu und wieso verteilt ihr den Tätigkeitsbericht nicht im Betrieb?
Erstellt am 22.12.2020 um 08:51 Uhr von Kratzbürste
Dann soll er für einen Corona-gerechten Versammlungsraum oder Videokonferenz für alle ermöglichen.
Erstellt am 22.12.2020 um 09:34 Uhr von seehas
Wir haben wegen Corona auch seit Juli keine BVers mehr durchgeführt. Viele Mitarbeitende haben keinen Zugang zu einem PC, weil sie für ihre Arbeit keinen benötigen. Ob dann 15 Reinigungskräfte in sich einem kleinen Pausenraum vor einem PC drängeln und 15 Krankenpfleger woanders oder ob sie alle in einem Versammlungsraum sitzen macht keinen Unterschied. Es ist beides nicht zu verantworten.
Wir werden es auch so machen wie @Sovielefragen, es erscheint uns die beste Lösung.
Erstellt am 22.12.2020 um 11:44 Uhr von Krambambuli
Natürlich gibt es dazu in Coronazeiten noch keine Urteile (ich kenne jedenfalls keine); möglicher Weise hat der AG aber recht. Die Adressen müssen für die BR-Arbeit erforderlich sein. Einen Rechenschaftsbericht per Post an Stelle einer Betriebsversammlung ist aber nirgends vorgesehen.
Erstellt am 22.12.2020 um 23:39 Uhr von ganther
"...der BR ist ja kein Dritter im Sinne des Datenschutzes" Seitdem die DSGVO gilt, kann man das so nicht mehr behaupten. Die Datenschützer sehen das inzwischen anders und wohl auch viele Richter (auch wenn es mit Urteilen noch duster aussieht). Daher wird es auf die Frage der Erforderlichkeit ankommen. Die DSGVO legt fest, dass Mitarbeiterdaten nur verarbeitet werden dürfen, wenn dies durch eine bestimmte Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung des Mitarbeiters erlaubt ist. Diese Rechtsgrundlage ist durch das BDSG gegeben. Nach BDSG kann der Arbeitgeber auch ohne Einwilligung der Mitarbeiter personenbezogenen Daten verarbeiten wenn sie für die für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. was ihr plant, lässt sich so aus dem BetrVG nicht ableiten, daher wird man die Erforderlichkeit als sehr kritisch betrachten können
Erstellt am 23.12.2020 um 09:54 Uhr von Dummerhund
https://www.experto.de/businesstipps/privatadressen-ihrer-mitarbeiter-wann-sie-fuer-betriebsraete-tabu-sind.html