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Betriebsratsmitglied trotz arbeitsgerichtlichem Verfahren

E
Elena
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, kann sich ein Mitarbeiter als Betriebsratmitglied aufstellen lassen, wenn aktuell ein Arbeitsgerichtliches Verfahren aufgrund einer Änderungskündigung am laufen ist.

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Community-Antworten (6)

B
BrumbärTosca

27.01.2010 um 10:14 Uhr

Ja sicher warum nicht?

E
Elena

27.01.2010 um 11:47 Uhr

Also meinst Du man kann sich somit vor einer drohenden Kündigung bzw. über Gericht angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses schützen?

M
Mainpower

27.01.2010 um 12:09 Uhr

Hallo, da das Arbeitsgerichtsverfahren schon angelaufen ist greift hier der besondere Kündigungsschutz nicht mehr.

N
nobli

27.01.2010 um 13:54 Uhr

Hi mainpower,

das kommt drauf an. Da es sich um eine Änderungskündigung handelt, könnte es sein, dass der Mitarbeiter diese unter Vorbehalt angenommen hat, um danach gerichtlich dagegen vorzugehen. In diesem Fall wäre es überhaupt keine Diskussion, dass er sich aufstellen lassen kann und auch entsprechenden Kündigungsschutz genießt, da er ja weiterhin Mitarbeiter ist.

Gruß aus Nürnberg

Noli

M
Mainpower

27.01.2010 um 14:55 Uhr

Hallo@ Noli, der springende Punkt ist wann er sich entschlossen hat Betriebsrat zu werden. Hat er sich aufstellen lassen bevor das Verfahren am Arbeitsgericht eingeleitet worden ist geniest er den besonderen Kündiigungsschutz. Lies er sich aufstellen und der Vorgang war schon beim Arbeitsgericht eingegangen, kein besonderen Kündigungsschutz. Es ist nicht ausschlaggebend ob er Mitarbeiter ist oder nicht, sondern was zuerst beantragt wurde.

N
nobli

27.01.2010 um 15:24 Uhr

Hallo Mainpower,

das mag für den normalen Kündigungsschutzprozess gelten. Der Unterschied beim von mir skizzierten Fall ist, dass der Mitarbeiter sich ja durch die Annahme der Änderungskündigung, wenn auch unter Vorbehalt, rechtlich in ungekündigtem Status befindet. Durch das Gericht soll lediglich geklärt werden in welcher Art und Weise das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann in Form eines Urteils hier nicht verfügt werden. Entweder wird der ArbGb. verurteilt den AN zu den ursprünglichen Bedingungen zu beschäftigen oder der AN wird "verurteilt" unter den neuen Bedingungen (die er proforma schon akzeptiert hat) zu arbeiten.

Daher bleibe ich dabei: Kandidatur ist in diesem Fall möglich.

Gruß Noli

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