Erstellt am 20.01.2010 um 09:29 Uhr von neskia
Eher doch,
LAG Schleswig-Holstein vom 25.03.2003 (2 TaBV 39/02)
Orientierungssatz:
"Der Wahlvorstand kann eine Praktikantin als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG ansehen, wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Soll nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben ermöglicht werden, wie beispielsweise während eines schulischen Betriebspraktikums, erfolgt keine Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG"
aus:
http://www.verdi-bub.de/urteile/archivalt/zahlenmaessige_groesse_des_betriebsrats_nach_9_betrvg_wahlberechtigung_einer_praktikantin/
Erstellt am 20.01.2010 um 13:08 Uhr von neskia
@ Troisdorfer
Feigling ;-))
Erstellt am 20.01.2010 um 17:23 Uhr von Troisdorfer
@neskia
Nee Feige nicht,aber meine Antwort war total daneben ...
MFG Troisdorfer