Erstellt am 16.01.2006 um 11:33 Uhr von pippa
LAG Schleswig-Holstein vom 25.03.2003 (2 TaBV 39/02): Orientierungssätze:
1. Der Wahlvorstand hat bei der Feststellung der für die zahlenmäßige Größe des Betriebsrats maßgebenden Zahl der Arbeitnehmer einen Beurteilungsspielraum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aushilfskräfte oder Praktikanten zu einer hohen Fluktuation im Betrieb kommt.
2. Der Wahlvorstand kann eine Praktikantin als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG ansehen, wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Soll nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben ermöglicht werden, wie beispielsweise während eines schulischen Betriebspraktikums, erfolgt keine Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG.