Erstellt am 28.01.2006 um 12:34 Uhr von Kölner
Ich zitiere mal Ver.di-bub:
Der Wahlvorstand kann einen Praktikanten als zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG ansehen, wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen.
Soll nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben ermöglicht werden, wie beispielsweise während eines schulischen Betriebspraktikums, erfolgt keine Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG.
Vgl: LAG Schleswig-Holstein vom 25.03.2003 (2 TaBV 39/02)
Erstellt am 28.01.2006 um 12:37 Uhr von Blitz
Hallo von Norden,
laßt sie doch einfach wählen. Gebt ihnen ein aktives Wahlrecht und wenn Ihr mein es gibt dazu kein Urteil, schafft Ihr halt die Basis falls jemand Einspruch gegen die Wählerliste einreicht.
Übrigens Saisonkräfte sind auch Arbeitnehmer die Notfall wahlberechtigt sind(Stichtag) also warum Praktikanten nicht.
Locker bleiben, selber Maßstäbe stezen ....
Erstellt am 29.01.2006 um 23:24 Uhr von Norden
Danke, lieber Blitz, für den Zuspruch. Ja, so ist es: Warum nicht einmal selbst Maßstäbe setzen! Ich hoffe, auf einen Widerspruch - ganz ehrlich, keine Ironie.