Erstellt am 27.11.2020 um 19:01 Uhr von Catweazle
Grundsätzlich nein. Es rückt aber ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung nach.
Erstellt am 27.11.2020 um 21:11 Uhr von celestro
Wie Catweazle schon richtig gesagt hat, ist das nicht möglich. Aber das Ersatzmitglied ist doch derzeit temporär ein BRM. Also was genau würde der Tausch bringen, wenn er möglich wäre?
P.S. Das kranke BRM könnte natürlich zurücktreten und damit würde das Ersatzmitglied zum normalen Mitglied werden und nicht mehr nur temporär nachrücken.
Erstellt am 28.11.2020 um 11:57 Uhr von Challenger
Zitat BRMLUS : Nun könnte ein Ersatzmitglied mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied tauschen, damit das Ersatzmitglied die Betriebsratstätigkeit stattdessen wahrnehmen kann und sich mehr einbringen kann,...............
Warum tauschen ? Während der Krankheit des ordentlichen Betriebsratsmitgliedes übernimmt das Ersatzmitglied das Betriebsratsamt ohne jede Einschränkung mit all seinen Rechten und Pflichten. Von daher ist es überhaupt nicht und in gar keinem Fall erforderlich, dass das erkrankte Betriebsratsmitglied seinen Rücktritt erklärt.
Dies wäre dem erkrankten Betriebsratsmitglied auch nicht zu empfehlen. Denn nach einem Rücktritt vom Betriebsratsamt hat es nur noch den nachwirkenden Kündigungsschutz. Der nachwirkende Kündigungsschutz dauert ein Jahr. In diesem Zeitraum ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zwar nach wie vor ausgeschlossen. Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung ist aber nicht mehr erforderlich.
Erstellt am 28.11.2020 um 12:28 Uhr von nicoline
BRMLUS,
für ein erkranktes BRM muss zwingend das KORREKTE Ersatzmitglied für Sitzungen geladen werden. Dieses Ersatzmitglied wird automatisch zum ordentlichen BRM, solange die Krankheit/Verhinderung des BRM andauert. Wenn sich deine Frage auf dieses Ersatzmitglied bezieht, muss nicht getauscht werden. Ich habe aber den Verdacht, dass du von einem anderen Ersatzmitglied redest und da geht gar nichts, von wegen Tausch.
Es ist zu hoffen, dass ihr euch darüber im Klaren seid, welches das korrekte Ersatzmitglied ist.
Erstellt am 28.11.2020 um 14:15 Uhr von RudiRadeberger
Ich würde ebenfalls von einem Rücktritt abraten. Das Ersatzmitglied rückt für die Zeit der Verhinderung nach. Somit kommt das Ersatzmitglied in den erweiterten Kündigungsschutz und das erkrankte Mitglied behält ihn weiterhin.
Erstellt am 28.11.2020 um 15:52 Uhr von BRMLUS
Danke für die schnellen Rückmeldungen. Der Tauschgedanke kam uns in den Sinn weil unseren Ersatzmitgliedern nicht das gleiche Recht auf Schulungen seitens der Geschäftsführung gewährt wird. Und die vermehrte BR Arbeit durch Ausschussarbeit etc. meist zu Konflikten mit der FK führt. Hier müssten wir wohl einen Rechtsstreit auf uns nehmen, um gleiches Recht für alle zu erhalten.
Erstellt am 28.11.2020 um 16:55 Uhr von Challenger
Zitat BRMLUS : Der Tauschgedanke kam uns in den Sinn weil unseren Ersatzmitgliedern nicht das gleiche Recht auf Schulungen seitens der Geschäftsführung gewährt wird.
Da liegt die Geschäftsführung falsch. Vergleich :
Schulungsanspruch im Grundsatz auch für Ersatzmitglieder
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Berechtigung steht dem Betriebsrat grundsätzlich nicht nur hinsichtlich seiner ordentlichen Mitglieder, sondern auch hinsichtlich der Ersatzmitglieder zu, die lediglich vorübergehend nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 64/83; BAG, Beschluss vom 14.12.1994, Az. 7 ABR 31/94)
Betriebsrat hat Prognose- und Beurteilungsspielraum
Der Betriebsrat hat bei der von ihm anzustellenden Prognose zur „Erforderlichkeit“ einen Prognosespielraum (BAG, Beschluss vom 19. 9. 2001, Az. 7 ABR 32/00).
Erstellt am 28.11.2020 um 19:01 Uhr von celestro
und da das eigentliche BRM dauerhaft erkrankt ist, hat das Ersatz-BRM schon daher (weil es im Moment ständig zum Einsatz kommt) den Anspruch auf die Schulungen.