BR Wahl - Wahlberechtigung Leiharbeiter
Ich habe eine Frage zum BetrVG §7 Abs. 2. Wie ist der Abs. 2 „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.“ zu verstehen? Müssen die Arbeitnehmen für einen Zeitraum von 3 Monaten(über den Wahltag) eingesetzt werden? Oder müssen Sie bis zum Wahltag 3 Monate eingesetzt sein?
Community-Antworten (6)
19.01.2010 um 16:40 Uhr
Sie müssen insgesamt 3 Monate eingesetzt sein. Es ist nicht erforderlich, dass sie 3 Monate vor dem Wahltermin eingesetzt wurden. Viele Grüße
19.01.2010 um 18:48 Uhr
@Konni
sie müssen länger als drei monate eingesetzt sein..................
ja, ich mußte das auch erst lernen :-)
mfg
19.01.2010 um 18:53 Uhr
@Rattle Dann hast du was falsches gelernt. Auch wenn sich Konni unglücklich ausgedrückt hat, meinte er sicher, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen.
Beispiel: am 01.03.2010 wird ein Leiharbeiter für die Dauer von einem halben Jahr eingestellt. Am 08.03.2010 sind BR Wahlen. Dann darf dieser Leiharbeitnehmer wählen...
19.01.2010 um 19:19 Uhr
Rattle Du hast gelernt, aber nicht alles verstanden ;-)))
DJ Braaavo!
19.01.2010 um 19:25 Uhr
nicoline
Danke danke, das iost von mir aber kein neu erworbenes Wissen - eher abgerufenes ;-))))
Irgendwie ist mein Kopf heute auch nciht wirklich frei :-(((
19.01.2010 um 21:40 Uhr
Danke für die Antworten. Aber wie soll das funktionieren, wenn der Arbeitgeber selbst nicht weis, für welchen Zeitraum er die Leiharbeiter benötigt?! Da Sie z.B. für Saisonarbeiten eingestellt werden und die Saison durchaus zwischen 2-5 Monate variieren kann.
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