Ich habe eine Frage zum BetrVG §7 Abs. 2. Wie ist der Abs. 2 „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.“ zu verstehen? Müssen die Arbeitnehmen für einen Zeitraum von 3 Monaten(über den Wahltag) eingesetzt werden? Oder müssen Sie bis zum Wahltag 3 Monate eingesetzt sein?