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Erneute Wahl des Wahlvorstands; Rücktritt - kann dann sofort unter den anwesenden Kollegen ein neuer Wahlvorstand gewählt werden?

B
BrumbärTosca
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe vor unseren untätigen Wahlvorstand bei der nächsten Betriebsversammlung zum Rücktritt zu bewegen! Meine Frage: kann dann sofort unter den Anwesenden Kollegen einen neuen Wahlvorstand gewählt werden?

PS: geht hier im Forum kein BB-Code?

7.94709

Community-Antworten (9)

M
Mainpower

19.11.2009 um 20:28 Uhr

Hallo, unter den anwesenden Kollegen kann KEIN Wahlvorstand gewählt werden!!!!!! Den Wahlvorstand bestellt ganz allein der BETRIEBSRAT!!!!!

B
BrumbärTosca

19.11.2009 um 20:32 Uhr

Es existiert kein BR !!! sorry hätte ich erwähnen sollen! ;)

R
Rattle

19.11.2009 um 20:50 Uhr

Hallo,

Traurig aber wahr:

"Aufgabe des Wahlvorstandes ist die Vorbereitung der Betriebsratswahl. Ist der Wahlvorstand gewählt, kann die Betriebsratswahl nur mehr durch seine Untätigkeit verhindert werden. Die Unternehmensleitung hat dann keinen Einfluss mehr auf die Durchführung der Betriebsratswahl."

MFG

B
BrumbärTosca

19.11.2009 um 21:05 Uhr

Ist ja richtig und gerade um das zu verhindern soll der Wahlvorstand zurücktreten damit ein neuer gewählt werden kann!

B
BrumbärTosca

20.11.2009 um 14:32 Uhr

Hat jemand eine Antwort auf meine Frage?

N
Namafjall

20.11.2009 um 14:36 Uhr

Hallo der Wahlvorstand kann nicht zurücktreten das ist im Gesetz BetrVG und der Wahlordnung nicht vorgesehen. Inwieweit ist der Wahlvorstand den untätig?

B
BrumbärTosca

20.11.2009 um 14:49 Uhr

Der Wahlvorstand ist insoweit untätig das er überhaupt nicht tätig wird! Dieser wurde von AG manipulierte Vorarbeiter und Abteilungsleiter mit einen massenauftritt gewählt ohne das meine Kollegen (unterzahl) und Gewerkschaft was machen konnten. :( Ich sehe nun eine Chance das es mir gelingt den Wahlvorstand zum Rücktritt zu bewegen. Und wieso kann ein Wahlvorstand nicht zurück treten?

P
Petrus

20.11.2009 um 15:10 Uhr

@Brummbär: §18 (1) BetrVG: Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

B
BrumbärTosca

20.11.2009 um 15:19 Uhr

Ahh habe was gefunden :) BAG v. 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 dort ist unter anderen auch beschrieben das ein Wahlvorstand zurück getreten ist um einen neuen zu wählen! Und das war Rechtens! Also ist es Möglich.

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