Erstellt am 08.10.2020 um 15:32 Uhr von takkus
Erstellt am 08.10.2020 um 16:14 Uhr von nicht brauchen
Dies kann durchaus auch Absicht sein. Wenn das BR-Mitglied zurücktritt und der BR unter die gewählte Zahl fällt sind Neuwahlen erforderlich.
Wählbar ist es dann natürlich auch...
Erstellt am 09.10.2020 um 07:30 Uhr von Erbsenzähler
Gegenfrage:
Warum sollte es nicht wieder wählbar sein?
Die Einschränkungen zur Nichtwählbarkeit stehen im BetrVG.
Erstellt am 09.10.2020 um 19:20 Uhr von Raleigh
#Erbsenzähler:
Gute Gegenfrage.
Nehmen wir an, er ist auf Grund eines Fehlverhaltens als BR-Mitglied im Umgang mit dem Arbeitgeber zurückgetreten.
Erstellt am 09.10.2020 um 21:51 Uhr von celestro
"Nehmen wir an, er ist auf Grund eines Fehlverhaltens als BR-Mitglied im Umgang mit dem Arbeitgeber zurückgetreten."
Der Grund spielt überhaupt keine Rolle. Selbst wenn er aufgrund eines Gerichtsurteils nach §23 BetrVG aus dem BR geworfen wurde, darf er sich bei der nächsten Wahl wieder "bewerben". Es gibt nur eine Variante die dazu führt, das er sich nicht bewerben darf. Das wäre der Verlust der Wählbarkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung.
Erstellt am 09.10.2020 um 22:22 Uhr von Raleigh
Vielen Dank für die gut erklärten Auskünfte.