Erstellt am 10.11.2009 um 20:30 Uhr von Lotte
Putzer,
wenn er wahlberechtigt ist (siehe § 7 BetrVG), kann er auch WV sein.
Erstellt am 10.11.2009 um 20:52 Uhr von gewerkschafter
Ich lese, das Eure Produktion einen Wahlvorstand stellen will?
Wenn der Abteilungsleiter der Produktion auch Mitarbeiter der GmBh ist vermute ich mal einen Gemeinschaftsbetrieb. Das solltet Ihr ggf. auch noch in Erfahrung bringen, ggf. ist Prod ein Betriebsteil und es lohnt sich, an der Wahl des Hauptbetriebsrates teilzunehmen?
Erstellt am 11.11.2009 um 08:23 Uhr von rkoch
Von der Beschreibung her gehe ich sogar mit 99%iger Wahrscheinlichkeit davon aus, das es sich um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen handelt (§1 (2) 2. BetrVG), da er nur von "aufteilung", sprich: Spaltung im Sinne des Gesetzes spricht, die Betriebsorganisation scheint sich dadurch nicht geändert zu haben.
Eigentlich ist nur zu klären, ob der "Abteilungsleiter" leitender Angestellter im Sinne von §5 (3) bzw. (4) BetrVG ist. Falls nein, kann er natürlich Wahlvorstand werden.