Wahlvorstand in einem Betrieb ohne Betriebsrat mit < 50 Mitarbeitern - Wie wird der Wahlvorstand gewählt/bestimmt?
Wie wird ein Wahlvorstand bestimmt/gewählt, in einem Unternehmen mit < 50 Mitarbeitern OHNE Betriebsrat
Community-Antworten (8)
05.09.2009 um 12:56 Uhr
Auch hier zählt: "Ein Blick ins BetrVG erleichtert die Rechtsfindung".
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/gesamt.pdf
Gruß DJ
05.09.2009 um 12:58 Uhr
Vielen Dank.
05.09.2009 um 13:11 Uhr
Bitte gern geschehen. Ich habe es dir nciht leicht gemacht, aber dafür bin ich auch nicht da. Wenn ihr das durchziehen wollt, werden euch viele Steine in den Weg gelegt werden. Klar hätte ich dir die Stelle nennen können, aber ich finde, du mußt dich dran gewöhnen zu arbeiten, zu lernen und zu vertehen.
Darum "nur" der Link. Wenn du weitere Fragen hast, dann frage...
05.09.2009 um 14:36 Uhr
@DonJohnson ...als Pädagoge verkleidet! Respekt...
05.09.2009 um 16:07 Uhr
Kölner Nun, wir tun was wir können ;-)))
05.09.2009 um 19:46 Uhr
@DJ Wer ist wir? Don und Johnson:-))
05.09.2009 um 21:12 Uhr
Hallo, nun hab ich mir das Programm W.A.F. Wahlhelfer Version 3.40 geladen. Gefällt mir gut, ist übersichtlich und eine gute Einstiegshilfe. Was ich nicht kapiere: Wir sind maximal 50 wahlberechigte Mitarbeiter, haben noch keinen Betriebsrat und wollen einen Betriebsrat gründen. Folglich zuerst einen Wahlvorstand wählen. Es gilt - wenn ich das richtig nach Gesetzeslage verstehe - das einstufige Wahlverfahren. W.A.F. allerdings sagt mir - ohne nähere Begründung oder Verweis auf die entsprechende Gesetzesstelle, dass wir auf KEINEN FALL im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren wählen dürfen. Stattdessen wird von einem vereinfachten zweistufigen Verfahren gesprochen.
Was ist das denn?? Wo steht das?
Danke für Eure Hilfe.
PS Bitte keine großspurigen pädagogischen Belehrungen mehr!!!
05.09.2009 um 21:24 Uhr
"Es gilt - wenn ich das richtig nach Gesetzeslage verstehe - das einstufige Wahlverfahren."
Du hast falsch verstanden. In einem betriebsratslosen Kleinbetrieb greift zwingend das zweistufige WV.
Ergibt sich aus § 17a BetrVG.
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