Betriebsratswahl - "mit Ablauf von 24 Monaten"?
Moin Forum,
ich hab da mal eine Frage, im § 13 Abs. 2 steht "Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um die Hälfte, mindestens aber um fünzig, gestiegen oder gesunkenn ist,"
heisst das jetzt, in den ersten zwei Jahren oder nach zwei Jahren?? Bin da jetzt ehrlich gesagt ein bisschen verwirrt. Z.B. sind bei uns erst in den letzten anderthalb Jahren mehr als 50 AN dazu gekommen. Muss jetzt neu gewählt werden oder können wir warten bis 2010??
Community-Antworten (3)
30.07.2009 um 12:49 Uhr
@HHFFF, "Es muss ein Ansteigen oder Sinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um wenigstens die Hälfte erfolgt sein, mindestens aber um 50. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (Fitting, Rn. 29). Hat z. B. die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN am Wahltag 98 betragen und ist am Stichtag eine Erhöhung um 49 auf insgesamt 147 AN festzustellen, kommt es gleichwohl nicht zur Neuwahl, weil nicht mindestens 50 AN erreicht werden." § 13 BetrVG, DKK, 1. Veränderung der Belegschaftsstärke, RN. 8
Beide Vorraussetzungen müssen erfüllt sein! Sind sie's, dann dürft ihr neu wählen, denn "mit Ablauf" heisst, die 24 Monate müssen vorbei sein.
30.07.2009 um 12:59 Uhr
Also als Beispiel: Wir waren zur Wahl 209 stimmberechtigte AN, jetzt sind es 283, also 74 mehr. D.h. wir müssen neu wählen?? Irgendwie hab ich ein Black Out.
Zusatz: Weil mich § 13 Rn 25 (Fitting) irre macht: "Änderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich. Steigt zB in einem Betrieb mit 200 regelmäßig beschäftigten AN in den ersten 24 Monaten nach der Wahl die zahl der regelmäßig Beschäftigten auf 250 und erst später weiter auf 500, so sind die Voraussetzungen für eine Neuwahl nicht gegeben."
30.07.2009 um 13:19 Uhr
@HHFFF
Nein, müßt ihr nciht. § 13 sagt "um die Hälfte, mindestens 50, gestiegen oder gesunken". Beides muß zutreffen - die Hälte und mindestens 50!
Nachtrag: Na ist doch auch richtig, da diese Regel nur in den 24 Monaten nach der Wahl gilt - anschließend nciht mehr. "...mit Ablauf von 24 Monaten..."
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