Erstellt am 02.07.2020 um 15:19 Uhr von Krambambuli
Die Frage ist, ob ihr einen gemeinsamen Betrieb darstellt. (Siehe auch § 1 BetrVG; www.BZO-Wissen.de). Es klingt ein wenig, als wäre das bei euch der Fall. Ggf. solltet Ihr mal bei der zuständigen Gewerkschaft nachfragen; oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ( der sich auch mit dem BetrVG auskennt).
Erstellt am 02.07.2020 um 15:25 Uhr von Catweazle
Zuerst würde ich mich an den Betriebsrat wenden.
Erstellt am 03.07.2020 um 10:17 Uhr von Erbenszähler
@Samuela
Google mal nach dem Begriff und der Bedeutung einer "GmbH & CO KG." Die GmbH ist Teilhaber an der KG. Eigentlich oft nur eine Firma ohne Mitarbeiter damit die Haftung nicht aufs Privatvermögen der Anteilseigner geht. Es sind zwei getrennte Betriebe. Somit ist der BR der GmbH nicht für euch zuständig. Wende dich am besten an die für euch zuständige Gewerkschaft. Die müsste euch weiterhelfen. Aus der Ferne ist alles nicht so einfach.
Erstellt am 03.07.2020 um 10:51 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 58 zu § 1 BetrVG: Das BetrVG bestimmt nicht den Begriff des Betriebes
weiter RN 59: Der Betrieb ist vom Unternehmen zu unterscheiden.
in Verbindung mit § 4 hier insbesondre Abs 2: (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Ist aus der Ferne bei Euch schwer zu beurteilen. WAs man letztlich sagen kann, ist nur dass es nicht im Sinne des Gesetzes ist, das solche Konstrukte dazu führen sollen (absichtlich herbeigeführt) das die MA keinen BR wählen können.
Ob ihr nun 1 oder 2 BR wählen könnt (müsst) oder einen, wird Euch vielleicht der BR beantworten können. Oder der BR fragt mal einen Anwalt.
Solltet ihr 2 wählen müssen, können diese beiden einen GBR gründen.
Billiger wird das insgesamt für den AG dann aber auch nicht.