Erstellt am 30.03.2009 um 16:36 Uhr von paula
Ein Konzern BR gibt es nicht. Aber ich würde mir mal § 1 Abs. 2 BetrVG näher anschauen. Es könnte durchaus ein gemeinsamer Betrieb gegeben sein.
Erstellt am 30.03.2009 um 16:58 Uhr von Amber1974
Hallo Paula,
in die Richtung haben wir auch schon gedacht. Jedoch ist es so, dass die Arbeitnehmer nicht gemeinsam eingesetzt werden. Beide Unternehmen haben einen völlig verschiedenen Tätigkeitsbereich Es kommt höchstens einmal vor, dass der Empfang durch Unternehmen II besetz wird. Bei sozialen Veranstaltungen (Weihnachtsfeier o.ä.) sind alle mit im Boot.
Also für mich scheiterte es bisher immer an den gemeinsam genutzten Arbeitnehmern. Oder gibt es da noch eine andere Lösung?
Erstellt am 30.03.2009 um 17:06 Uhr von DonJohnson
@Amber
Gemeinsam genutzte AN sind ein Indiz für einen Betrieb, keine Vorraussetzung. Wichtig ist, ob es selbständige organisatorische Einheiten sind oder nciht
Erstellt am 30.03.2009 um 17:12 Uhr von amber1974
@Don Johnson
Also von selbständiger organisatorischer Einheit lässt sich wohl wegen der Personalverantwortung nicht ausgehen. Soweit mir bekannt gibt es auch Vorgaben, wie die Geschäfte zu führen sind (wirtschaftlich).
Das deutet also auf einen gemeinsamen Betrieb hin. Damit stellt sich eine weitere Frage:
Sind wir dann, auch wenn die Mitarbeiter bei der letzten Wahl nicht mit gewählt haben, für diese zuständig? Eigentlich doch ja. Und wenn das so ist, ist dann die letzte BR-Wahl ungültig und muss wiederholt werden?
Erstellt am 30.03.2009 um 17:21 Uhr von DonJohnson
@Amber
Solltet ihr ein einheitlicher Betrieb sein, seid ihr selbstverständlich für die KollegenInnen mit zuständig. Die nächste Wahl sollte aber dann vernünftig ablaufen. Aber erst müßt ihr feststellen lassen ob dem wirklich so ist.
Erstellt am 31.03.2009 um 01:20 Uhr von rainer w
Ich sehe hier durchaus Möglichkeiten nach §54 BetrVG. Wegen des Einstellungsprozedere würde ich einfach mal behaupten das hier eine Einheitliche Leitung zu erkennen ist. (Rn18 im Fitting) oder einfach behaupten das ihr hier ein Vertrags-und Eingliederungskonzern seht (Rn 21 im Fitting). Dann erstmal ist Die Obrigkeit gefragt euch das Gegenteil zu beweisen. Und ihr könnt anhand von wirtschaftlichen Daten, die sonst eigentlich nur der WA bekommen würde, das genauere Geflecht der Unternehmensleitung erkennen. Auch sind hier § 18 und § 17 des AktG ganz wichtig. Gleichzeitig Würde ich ein Ornigramm beantragen, sowie den Eintrag der Handelsregister.
Erstellt am 31.03.2009 um 11:17 Uhr von amber1974
@rainer
Also lt. Organigramm ist die Gesellschaft ein Teil unserer Gesellschaft. Das würde eindeutig für einheitliche Leitung sprechen.
Fragt sich nur, was jetzt Sinnvoller ist: Konzernbetriebsrat nach §54 BetrVG oder einheitlicher BR als Gemeinschaftsunternehmen. Ich tendiere zu letzterem, da ein KBR ja eigentlich nicht viel mehr darf als ein GBR, somit die Kollegen nicht zu einem BR kommen, oder?
Erstellt am 31.03.2009 um 11:59 Uhr von rainer w
Von dem was Du hier geschrieben hast würde ich das genauso sehen.
Erstellt am 31.03.2009 um 14:44 Uhr von DonJohnson
@all
Ist denn hier wirklich die Frage was sinnvoller ist oder was richtig ist? Wenn die Angaben hier alle´so zutreffen, sehe ich hier einen einheitlichen Betrieb. Davon ab, wie hier schon beschrieben halte ich das auch für sinnvoller - an einen KBR würde cih so erstmal nciht denken...