Erstellt am 21.06.2009 um 22:10 Uhr von kriegsrat
Erstellt am 21.06.2009 um 22:12 Uhr von Immie
@rallemann
1) Die Kündigung von AN mit dem Ziel, AN, die eine BR-Wahl einleiten, Wahlberechtigte, Wahlbewerber oder
Wahlvorstandsmitglieder aus dem Betrieb zu entfernen, stellt eine der schwerwiegendsten Formen der Behinderung der BR-Wahl durch den AG dar.
Der Gesetzgeber hat daher in Ergänzung der Wahlschutzbestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 BetrVG in den §§ 103 BetrVG, §15 Abs. 3 ff KSchG besondere Kündigungsschutzbestimmungen für Wahlbewerber, AN, die eine BR-Wahl initiieren, und Mitglieder des Wahlvorstands vorgesehen.
Nach § 15 Abs. 3 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Wahlbewerbern und Mitgliedern des Wahlvorstands unzulässig. Unter dieses Kündigungsverbot fallen auch Änderungskündigungen, nicht aber sonstige Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eigenkündigung des AN, Aufhebungsvertrag, Zeitablauf durch Befristung). Die für den Beginn des Kündigungsschutzes maßgeblichen Voraussetzungen müssen erst zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen, nicht bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder etwa der Entstehung des Kündigungsgrundes.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers oder eines Mitglieds des Wahlvorstands im Rahmen des sog. nachwirkenden Kündigungsschutzes für weitere sechs Monate unzulässig (§ 15 Abs. 3 S. 2 KSchG). Tritt ein Mitglied des Wahlvorstands von seinem Amt zurück, beginnt der sechsmonatige nachwirkende Kündigungsschutz bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts. Dies gilt ebenfalls für Wahlbewerber, die vorzeitig aus dieser Funktion ausscheiden. Endet das Amt des Mitglieds eines Wahlvorstands durch gerichtliche Abberufung (§ 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG), entfällt der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 S. 2 a.E. KSchG).
2)Leitende Angestellte haben bei der Betriebsratswahl weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie zählen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach dem BetrVG (z. B. § 9 BetrVG) nicht mit.