Erstellt am 12.05.2009 um 09:50 Uhr von Rapper
Wieso habt ihr keinen Stellvertreter?
Ist er aus dem BR zurückgetreten oder nur als BRV?
Wenn es einen Stellvertreter gibt, übernimmt dieser solange den Vorsitz, bis ein neuer BRV durch den BR gewählt wurde.
Wenn es keiner machen will, müßt ihr, denke ich, Neuwahlen durchführen.
Im BetrVG (Fitting) gibt es einen ausführlichen Kommentar dazu.
Erstellt am 12.05.2009 um 09:53 Uhr von MonaLisa
@derverwirrte,
"Bedingt durch den Rücktritt des alten BRV gibt es logischerweise ja auch keinen Stellvertreter...."
warum??
der BRV ist von seinem Amt zurückgetreten und bis ihr einen neuen Vorsitzenden gewählt habt, übernimmt der Stellverteter! (§ 26 BetrVG)
Die Neuwahl solltet ihr nicht zu lange rausziehen! Und solange übernimmt der Stellvertreter, auch die anstehende Betriebsversammlung!
Erstellt am 12.05.2009 um 09:55 Uhr von derverwirrte
Wen sollte den der Stellvertreter vertreten ? Einen Vorsitzenden gibt es nicht mehr...Der Vorsitzende kann nur bei Abwesenheit vertreten werden ( amtierend)...
Ja, der ehemalige ist komplett aus dem BR gegangen.
der verwirrte
Erstellt am 12.05.2009 um 09:58 Uhr von MonaLisa
@derverwirrte,
du bist vielleicht so ein Scherzkeks! Was glaubst du, für was man einen Stellvertreter wählt???
Auch für den Fall, dass der Vorsitzende die Flinte in's Korn wirft! Und genau das ist bei euch ja wohl passiert, oder?
Knie dich mal in den § 26!
Erstellt am 12.05.2009 um 10:00 Uhr von rolfo
Er trägt seinen Namen zurecht, " der verwirrte ".
Eigentlich sollten dir doch die Antworten genügen.
Erstellt am 12.05.2009 um 10:35 Uhr von derverwirrte
ist es nicht so , das nur jemand vertreten werden kann der amtierend ist ?
Der § 26 beschreibt : ... im Falle der Verhinderung... und meint damit sicherlich nicht die Verhinderung im Bezug auf den Rücktritt.
Meine Definition von Verhinderung ist kurzzeitig, absehbar,nicht abschließend.
Liebe Monalisa, ich gebe dir insoweit recht, wenn der Amtierende BRV verhindert (krank,schulungsmaßnahme etc. epp.)ist wird er von seinem Stellvertreter entsprechend vertreten. Jedoch wenn es keinen BRV gibt kann er auch nicht vertreten werden ... ?
derverwirrte
Erstellt am 12.05.2009 um 10:41 Uhr von MonaLisa
@derverwirrte,
"Die zeitweilige Verhinderung des Vorsitzenden führt zu einer Aufspaltung seiner Vertretung: In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des BR tritt sein Stellvertreter an seine Stelle; im Übrigen rückt das nach § 25 Abs. 2 in Betracht kommende Ersatzmitglied in den BR nach, ohne jedoch den Vorsitz zu übernehmen (Fitting, Rn. 40). Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, wird der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch Vorsitzender. Er übernimmt lediglich bis zur Neuwahl des Vorsitzenden vorläufig dessen Aufgaben. Er ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des BR einzuberufen, damit ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Mit dessen Wahl endet die Vertretung (Fitting, Rn. 41; GK-Raab, Rn. 65; HSWG, Rn. 56; ErfK-Eisemann, Rn. 7). Für die Dauer seiner Vertretung hat der stellvertretende Vorsitzende kraft Gesetzes die gleichen Befugnisse und Zuständigkeiten wie ein Vorsitzender."
So spricht Däubler in seinem Kommentar!
§ 26 BetrVG RN. 32, 11. Ausgabe
Dein Verwirrknoten sollte sich doch jetzt langsam lösen, oder?
Erstellt am 12.05.2009 um 10:48 Uhr von kriegsrat
@ Monalisa
wenn das immer so einfach wäre, zwei tabletten "Däubler" einwerfen, und die verwirrung löst sich auf..;-))
Erstellt am 12.05.2009 um 10:54 Uhr von waschbär
das Internet als umfassende Informationsquelle nutzen.Thema durch.
Erstellt am 12.05.2009 um 10:58 Uhr von derverwirrte
Irgendwie glaube ich das wir aneinander vorbeireden.
Die zeitweilige Vehinderung ... Das meinte ich ! Es gibt in unserem Fall keine zeitweilige Verhinderung !Entweder gibt es einen BRV oder nicht.
Vieleicht noch zum Verständnis der Frage: Der Stellvertretende hat eine Sitzung einberufen in der kein BRV gewählt wurde. ( liegt ziemlich genau eine Woche zurück)Mann meint diesen Zustand des Stellvertreters aufrecht zu erhalten. Der Stellvertreter hätte auch den Vorsitz übernehmen könne, hat dies aus welchen Gründen auch immer nicht getan.
Ich denke ein rechtlich interessanter Fall ... ?
Ist es jetzt etwas klarer ?
Erstellt am 12.05.2009 um 11:07 Uhr von MonaLisa
haltet mich zurück, sonst steig ich aus meinem Rahmen.......
@derverwirrte,
"Der Stellvertreter hätte auch den Vorsitz übernehmen könne, hat dies aus welchen Gründen auch immer nicht getan."
Euer Stellvertreter kann den Vorsitz nicht "so einfach übernehmen", er muss zum Vorsitz gewählt werden.
Was gefällt dir eigentlich am Däublerkommentar nicht?
*mitdenFingernaufdieTischplatteklopfend*
Erstellt am 12.05.2009 um 11:08 Uhr von rolfo
Falls in euerm Gremium lauter solche Gedankengänge sind habt ihr ein Problem, könnte man z.B. auf BR Seminaren lösen.
Erstellt am 12.05.2009 um 11:16 Uhr von derverwirrte
der Däubler gefällt mir sehr gut...
Entspann dich ein wenig :-) !
Natürlich kann der Stellvertreter nicht einfach übernehmen. Aber, wenn er den die Verantwortung übernehmen will,kann er sich auch zum Vorsitzenden wählen lassen... oder ?
In deinem Kommentar steht doch ganz klar...Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, wird der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch Vorsitzender. Er übernimmt lediglich bis zur Neuwahl des Vorsitzenden vorläufig dessen Aufgaben. Er ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des BR einzuberufen, damit ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
So das wurde gemacht, aber kein Vorsitzender gewählt...dann bleibt er bis zur nächsten Amtsperiode oder Neuwahl Stellvertreter...oder was ? Ja , nee ist klar...
Um klarer sehen zu können, genügt ein Wechsel der Blickrichtung.(Saint-Exepury)
Erstellt am 12.05.2009 um 11:30 Uhr von kriegsrat
@ verwirrter
du treibst das abstraktionsprinzip ohne not auf die spitze...;-))
nach dem motto "der weg ist das ziel" , deshalb bloß nicht ankommen ;-))
gefällt mir gut .....
habt ihr bei euch schon mal was beschlossen, oder diskutiert ihr immer noch ??
;-)))))))
Erstellt am 12.05.2009 um 11:52 Uhr von derverwirrte
@kriegsrat
das sehe ich etwas differenzierter...Was Recht ist soll recht bleiben.
Es liegt im Interesse der MA einen Handlungsfähigen BR zu haben, oder nicht ?
Erstellt am 12.05.2009 um 12:07 Uhr von kriegsrat
@ verwirrter
habe ich keine probleme, mach ich mir welche, oder?
wem bringts was, etwas "differenziert" zu sehen, was eigentlich klar ist?
ein br ist dann handlungsfähig, wenn er beschlußfähig ist
und er ist handlungsfähig, wenn er probleme löst, und sie nicht in einzelteile zerlegt und totdiskutiert
und er ist handlungsfähig, wenn er sich nicht selbst grundlos fesselt
und er ist handlungsfähig, wenn er strukturiert handelt, wenn es nötig ist..
und und und ............
alles im interesse der MA, ganz klar
Erstellt am 12.05.2009 um 12:24 Uhr von waschbär
@derverwirrte,
"Ich denke ein rechtlich interessanter Fall ... ? NÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖ
Ihr solltet einen BRV Wählen, solange es keinen gibt muss der BRV stli das Amt übernehmen bzw er ist der BRV.
Aber eineinfaches Wahlverfahren reicht > muss nur auf die TO !
Da du meine Stimme hast, bist du nun BRV von Waschbär gnaden.Erste Amtshandlung Seminar Buchen äh Beschiessen Thema Der BRV wie was und wo bin ich !
LG aus LG dein WB :-))))))))
Erstellt am 12.05.2009 um 12:59 Uhr von derverwirrte
nanana... wollen wir doch mal locker bleiben:
Interessant : Die Wahl des BRV und Stellvertr. ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR Gremium. Nimmt der BR die Wahl nicht vor,so handelt er pflichtwidrig und kann nach 23 aufgelöst werden.
noch zum Thema handlungsfähig: Der Arbeitgeber kann Verhandlungen mit einem BR ablehnen;den der BR ist solange nicht konstituiert und damit nicht funktionsfähig.
Noch zur Verhinderung:für die Beurteilung der Frage wann der Vositzende als verhindert anzusehen ist,gelten die die für die zeitweilige Verhinderung eins BR Mitglieds nach 25 1und2.
Ein Rücktritt ist daher keine zeitweilige Verhinderung und löst zwingend die Neuwahl des BRV voraus.Man spricht hierbei über eine dauernde Verhinderung.
Das war meine ursprüngliche Frage...