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Mindestamtszeit Betriebsrat?

U
uKroeger
Nov 2016 bearbeitet

Hallo wertes Forum,

wir sind uns uneinig über die künftige Amtszeit eines neu zu wählenden BR, wenn wir den Wahlprozess nicht mehr bis zum 31.05.2009 durch bekommen. Die Interpretationen von §13 und §21 gehen da hier bei den KollegInnen auseinander.

Wenn wir z.B. am 16. Juni 2009 wählen würden, wäre dann die nächste reguläre Wahl im Zeitraum

    1. März 2011 bis 31. Mai 2011 oder
    1. März 2014 bis 31. Mai 2014
      anzusetzen?

Leider verweisen alle Hinweise immer auf die Texte des Betriebsverfassungsgesetz oder der Wahlordnung, deren Auslegung uns nicht eindeutig klar ist.

Vielen Dank UK

4.77101

Community-Antworten (1)

S
Sternburg

06.05.2009 um 10:48 Uhr

§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist da recht eindeutig:

Hat die Amtszeit des BR zu Beginn des für die regelmäßigen BR-Wahlen festgelegten Zeitraums (01.03.2010) noch nicht ein Jahr betragen, so ist der BR in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen BR-Wahlen (also ab 01.03.2014) neu zu wählen.

Also wenn euer BR später als am 01.März diesen Jahres sein Amt antritt, wird erst 2014 neu gewählt.

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