Erstellt am 09.04.2009 um 20:41 Uhr von kriegsrat
§ 8 BetrVG Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört
also kannst du dich erst nach 6 Mo betriebszugehörigkeit zur BR-wahl stellen
Erstellt am 09.04.2009 um 20:44 Uhr von Martsch
Danke wür die schnelle Antwort.
Erstellt am 10.04.2009 um 09:24 Uhr von neskia
Aber Wahlvorstand geht
Von der Bestellung zum Wahlvorstand an bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind diejenigen Mitarbeiter vor "normalen" Kündigungen sicher, die sich in Ihren Unternehmen als Wahlvorstand für die Betriebsratswahl betätigt haben
Erstellt am 10.04.2009 um 20:18 Uhr von w-j-l
Martsch, natürlich kannst Dich auch schon vor Ablauf der 6 Monate "zur Wahl stellen" (=kandidieren), wenn am (letzten) Tag der Stimmabgabe die 6 Monate abgelaufen sind.
Erstellt am 10.04.2009 um 20:30 Uhr von nicoline
Hey Admin,
*Wir möchten aber, das dies ein Forum ausschließlich für Betriebsräte ist *
diese Frage wurde nicht von einem BRM gestellt!!!!!!!!
*Was nützt es der W.A.F. wenn jeder x-beliebige Arbeitnehmer hier seine Probleme los wird*
Tja, die Frage ist wirklich, welchen Nutzen dieses Forum für WEN haben soll!!!!!
Erstellt am 10.04.2009 um 20:50 Uhr von Immie
@nicoline
Die Kunden von morgen dürfen natürlich schon als xxxbeliebige AN Fragen stellen:-)))
@Martsch
Beziehe das jetzt bitte nicht auf dich. Es ist völlig oK das du fragst.
Erstellt am 10.04.2009 um 21:36 Uhr von nicoline
@Immi
*Die Kunden von morgen dürfen natürlich schon als xxxbeliebige AN Fragen stellen:-)))*
Wie sicher ist es, das xxxbeliebige AN, die hier Fragen stellen, auch Kunden bei WAF werden?????????
*Es ist völlig oK das du fragst.*
auf alle Fälle!!!!!!!