Erstellt am 24.05.2019 um 07:18 Uhr von Kratzbürste
Die Frage ist ein wenig, wie das Verhältnis zwischen der Dauer der Vorbeschäftigung und der Unterbrechungszeit ist.
Der Wahlvorstand könnte die Beschäftigungszeiten zusammenzählen und so auf über sechs Monate kommen. Steht ja nirgends, dass die 6Mon. zusammenhängend zu sehen sind.
Erstellt am 24.05.2019 um 08:02 Uhr von Käsekuchen
Also ich habe 15.9. 2017 bis zum 15.9. 18 in der Firma gearbeitet dann bin ich am 1.2.2019 wieder eingestiegen und habe neue Probezeit von 6 Monaten bekommen aber war halt schön mal 1 Jahr in der gleichen Firma
Erstellt am 24.05.2019 um 09:23 Uhr von Krambambuli
Es geht nicht um die Probezeit, sondern um den § 8 BetrVG.
Wenn der WV diesen Punkt übersieht, kann es zur Wahlanfechtung kommen - aber wahrscheinlich ohne Erfolg, da bis zum Prozess der Mangel behoben ist, weil du dann ja 6 Monate dabei bist.
Erstellt am 24.05.2019 um 19:58 Uhr von BRHamburg
Es steht nirgendwo das die 6 Monate schon abgelaufen sein müssen.
Erstellt am 27.05.2019 um 10:50 Uhr von Cyber99
Hierzu empfehle ich mal die RN39 und 40 im Fitting zu §8 BetrVG.
Danach bezweifle ich, dass Du wählbar bist. Im Gegensatz zu Krambambuli bezweifle ich auch, dass der Mangel bis zu einem Prozess behoben sein könnte. So ein Mangel lässt sich meines Erachtens nicht beheben, da der Zeitpunkt der Wahl ausschlaggebend ist. Durch Deine Wahl hättest Du dann einem anderen tatsächlich wählbaren potenziellen Kandidaten den Platz im Gremium weggenommen.