Guten Tag alle zusammen,

unser Betrieb fasst ca. 140 Mitarbeiter. Somit sollen 7 Plätze vergeben werden.
In unserem Betrieb soll mitte April die Wahl für einen Betriebsrat stattfinden.
Nun ist die Frist zum einreichen von Listen abgelaufen und es gibt zwei Listen.
Auf der ersten Liste sind 12 Personen zu finden. Auf der anderen Liste ist nur eine Person.
Beide Listen wurden geprüft und sollten zulässig sein.

Nun haben wir ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter angefertig um auf die aktuelle Lage aufmerksam zu machen und den Listenaushang anzukündigen.
Prompt hat sich ein Mitarbeiter beschwert, dass es nicht zulässig sei eine Liste mit nur einer Person antreten zu lassen. Er hätte gerne die Personenwahl.
Einige Stunden später revidierte er seine Aussage und meinte, dass es doch möglich wäre mit so einer Liste anzutreten. Im Wortlaut schrieb er:

"Gängige Auslegung deutscher Gerichte ist, dass es doch möglich ist mit einer Ein-Personen-Liste zu einer Wahl anzutreten, wenn diese Liste sich entweder um eine einzelne zu vergebende Position bewirbt, für die Nachrücker gemäß zugrundeliegender Satzung, Ordnung, oder Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben sind, oder die nicht abgedeckten zu besetzenden Positionen gemäß dem Ergebnis der Verhältniswahl durch die verbleibenden Listen besetzt werden können. Erforderlich hierzu ist jedoch das Vorhandensein mehrerer weiterer Listen, welche ebenfalls unter genannten Bedingungen zu prüfen sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass bis zum letzten zu vergebenden Platz eine Wahlmöglichkeit zwischen den zur Verfügung stehenden Positionen gegeben sein muss."

Im BetrVG und in der WO habe ich nichts gefunden, was auf diese Situation zutrifft.

Wie ist da die Lage? Müssen wir doch noch auf eine Personenwahl wechseln?
Vielen Dank für eure Hilfen!

Liebe Grüße