Können Personen von der Betriebsratswahl ausgeschlossen werden?
Kann eine Person, oder mehrere, bei einer neu Wahl des Betriebsrates durch den Wahlausschuß gesperrt (auf der Wahlberechtigungsliste ausgeklammert werden). Es handelt sich um zwei Mitarbeierinnen, welche zum engeren Kreis der Geschäftsleitung, Vertreten durch eine Person handelt. Die Befugnis einer Einstellung, oder Kündigung ist nur dem Geschäftsführer zugeteilt! Frage: Wieso kann man diese oben genannten Mitarbeiterinnen von der Wahl durch den Wahlusschuß ausklammern, oder ist das rechtswiedrig? Ich selbst bin in diesem Betrieb als Betrtiebsratsmitglied tätig.
Community-Antworten (2)
08.04.2006 um 17:50 Uhr
Allein die berufliche "Nähe" zu ltd. Angestellten berechtigt den WV nicht, diesen KollegInnen das aktive/passive Wahlrecht abzusprechen.
Im übrigen ist die Befugnis zur Einstellung/Kündigung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung ltd. Ang.. Hier sind noch andere Kriterien zu prüfen.
Weiter siehe Link: http://www.lexisnexis.de/downloads/brwcl008.rtf
Gruß Fayence
09.04.2006 um 02:08 Uhr
Aber die "Nähe" zur GF kann ihn/sie zum Leitenden machen. In den verschiedenen Ausführungen zu §5(3) BetrVG wird von Stellung und Funktion des Leitenden im Betrieb gesprochen, der "maßgeblich" Einfluss auf die GF nimmt und -durch die betriebliche Brille gesehen- zum Lager der GF gehört. Diese Ausführungen werde ich nächste Woche -natürlich dann etwas ausführlicher- für Ähnliches im WV gebrauchen. Auch gibt es BArbG-urteile zu bestimmten Positionen (wie z.B. Verkaufsleiter) ( Wenn es nach der GF ginge, hätte der Betrieb bei 22 MA bestimmt drei Leitende, aber bei 31 MA möchte die GF davon nichts wissen, sondern versucht lieber, einen davon in den BR zu schleußen.)
Für weitere Tips dazu wäre ich aber auch noch sehr dankbar. Gruß
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